Pflegestärkungsgesetz III und Fazit zu den Reformgesetzen


Pflegestärkungsgesetz III und Fazit zu den Reformgesetzen

Am 16. Dezember 2016 nahm das PSG III in der letzten Sitzung des Bundesrates im Jahr 2016 die endgültige parlamentarische Hürde. Damit hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2017 sein Vorhaben verwirklicht, die inzwischen mehr als 20 Jahre alte Pflegeversicherung umfassend zu reformieren.

Während in der Vergangenheit vorrangig die Pflegekassen neben der Versorgung der Pflegebedürftigen mit pflegerischen Leistungen auch für die Pflegeberatung und das Management im Einzelfall zuständig waren, zielt das PSG III darauf ab, die Rolle der Kommunen bei der Mitwirkung für die pflegerischen Versorgungsstrukturen vor Ort zu stärken, insbesondere auf den Gebieten:

  • Sicherstellung der Versorgung,
  • Beratung der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie
  • Ausbau niedrigschwelliger Angebote.

Kommunen können allgemeine Pflegeberatung leisten

Seit dem 1. Januar 2017 können auch Kommunen eine individuelle Pflegeberatung nach den Richtlinien der Pflegeversicherung für ratsuchende Pflegebedürftige und deren Familienangehörige erbringen. Sie werden damit zu gleichwertigen Beratungsstellen, bei denen Versicherte der Pflegeversicherung einen von ihrer Pflegekasse ausgestellten Beratungsgutschein einlösen können. Das Beratungsangebot vor Ort soll damit im Interesse Betroffener ausgeweitet werden. Außerdem wird den Kommunen das Recht eingeräumt, die vorgeschriebenen Beratungseinsätze bei häuslicher Pflege mit Bezug von Pflegegeld durchzuführen.

Initiativrecht für Pflegestützpunkte für Träger der Sozialhilfe

Durch regional errichtete Pflegestützpunkte soll die wohnortnahe Beratung, Versorgung und Betreuung der Pflegebedürftigen gewährleistet werden. Die Verantwortung für die Errichtung lag bei den Pflegekassen und Krankenkassen. Seit dem 1. Januar 2017 haben die Träger der Sozialhilfe sowie die nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen der Altenhilfe ein eigenständiges Initiativrecht zur Errichtung von Pflegestützpunkten. Diese werden in gemeinsamer Trägerschaft mit anderen Trägern, unter anderen den Pflegekassen, geführt, die zusammen zu gleichen Teilen die Finanzverantwortung tragen.

Zum Aufgabenspektrum der Pflegestützpunkte gehört auch die individuelle Pflegeberatung nach den Vorgaben von Richtlinien der Pflegeversicherung.

Geöffnet werden diese Pflegestützpunkte auch für Einrichtungen, die Aufgaben zur Verbesserung der Situation Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen sowie zur Stärkung der Selbsthilfe wahrnehmen oder deren Ausrichtung generationsübergreifend ist (zum Beispiel Seniorenbüros, Mehrgenerationenhäuser oder lokale Allianzen für Menschen mit Demenz).

Harmonisierung mit Sozialhilferecht

Ein weiterer wesentlicher Schwerpunkt des PSG III ist die Ausweitung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs auf das Recht der Sozialhilfe, geregelt im SGB XII. Da die Pflegeversicherung nur ein Teilleistungssystem ist und deshalb im einzelnen Pflegefall bei Bedürftigkeit häufig die Sozialhilfe ergänzend Leistungen bereitstellen muss, ist ein einheitlicher Pflegebedürftigkeitsbegriff in beiden Rechtsgebieten notwendig. Im Übrigen wird die notwendige Harmonisierung des Rechts der Pflegeversicherung mit dem Recht der Sozialhilfe vorgenommen, wie zum Beispiel die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade sowie eine Anpassung an die neuen Leistungsbeträge.

Fazit zu den Reformgesetzen

Mit den drei Pflegestärkungsgesetzen PSG I, PSG II und PSG III ist die grundlegende Reform der Pflegeversicherung abgeschlossen.

PSG I: Die Leistungen der Pflegeversicherung wurden ausgeweitet und flexibilisiert. Erstmals wurde ein Pflegefonds eingerichtet, der die Belastungen zukünftiger Generationen bei Zunahme der Zahl der Pflegebedürftigen mildern soll.

PSG II: Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und einem neuen Begutachtungsassessment wurde eine Gleichstellung der körperlich Erkrankten mit den kognitiv und psychisch Erkrankten ermöglicht.

PSG III: Die Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen vor Ort wird durch Stärkung der Kommunen in den Mittelpunkt gestellt. Weiterer Inhalt ist die Angleichung der Pflegeversicherung an das Recht der Sozialhilfe.

Die Notwendigkeit dieses umfassenden Reformpakets ergab sich aufgrund der Prognose, dass in den kommenden zwei Jahrzehnten die Zahl der Pflegebedürftigen auf 3,5 bis 4 Millionen steigen wird.