Transplantationsgesetz: Gesetz zur Organspende in Kraft

Das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes und das Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Änderungsgesetz zum Transplantationsgesetz tritt zum 1.8.2012 in Kraft, die Regelungen zur Entscheidungslösung zum 1.11.2012.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG) werden Vorgaben der EU umgesetzt, die einheitliche und klare gesetzlich festgelegte Standards für die Qualität und Sicherheit der Organtransplantation herstellen. Daneben geht es vor allem um verbesserte Abläufe und Strukturen in den Krankenhäusern. Entnahmekrankenhäuser werden verpflichtet, Transplantationsbeauftragte zu bestellen, die den Gesamtprozess der Organspende koordinieren.

Transparentes Controlling

Mit dem Änderungsgesetz zum TPG werden die bereits bestehenden Kontrollmechanismen weiter verbessert und transparenter gestaltet. Transplantationszentren und Entnahmekrankenhäuser müssen der Prüfungskommission Unterlagen über getroffene Vermittlungsentscheidungen zur Verfügung zu stellen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Die Prüfungskommission bei der Bundesärztekammer muss Erkenntnisse über Verstöße gegen das TPG an die zuständige Länderbehörden weiterleiten.

Absicherung der Lebensspender 

Zudem regelt und verbessert das TPG-Änderungsgesetz die Absicherung von Lebendspendern. Künftig hat jeder Lebendspender einen Anspruch auf Krankenbehandlung, Vor- und Nachbetreuung, Rehabilitation, Fahrtkosten und Krankengeld gegen die Krankenkasse des Organempfängers. Bei Lebendorganspenden an privat Krankenversicherte sichert das private Versicherungsunternehmen des Organempfängers den Spender ab.

Auch hat der Lebendspender künftig bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Arbeitgeber erhält die Kosten von der Krankenkasse bzw. dem privaten Krankenversicherungsunternehmen des Organempfängers erstattet.

Folgeschäden sind abgesichert

Im Interesse der Spender wurde im TPG die versicherungsrechtliche Absicherung klar und unzweideutige abgegrenzt. Der Unfallversicherungsschutz gilt für alle Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit einer Organspende, die über eine regelmäßig entstehende Beeinträchtigung hinausgehen und mit der Spende im ursächlichen Zusammenhang stehen. Der zeitliche Abstand zwischen Spende und Gesundheitsschaden ist irrelevant. Das bedeutet, dass beispielsweise nach der Spende einer Niere ein späteres Versagen der verbleibenden Niere als Versicherungsfall gilt und sämtliche Ansprüche auf Rehabilitation und Entschädigung gegen den Unfallversicherungsträger bestehen.

Altfallregelung geschaffen

Der erweiterte Unfallversicherungsschutz wird für die Zukunft auch auf Gesundheitsschäden erstreckt, die bei den Spendern nach der Einführung des Transplantationsgesetzes im Jahre 1997 und noch vor 1.8.2012 eingetreten sind. Alle Spender haben künftig grundsätzlich Anspruch auf gleiche Leistungen, auch wenn die Gesundheitsschäden bereits in der Vergangenheit entstanden sind.

Die Entscheidungslösung

Durch das Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im TPG werden alle Bürger regelmäßig angesprochen, sich mit der Frage der eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen und ggf. eine Erklärung zu dokumentieren. Krankenkassen und private Krankenversicherungsunternehmen müssen ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Informationen zur Organspende und einen Organspendeausweis bis Oktober 2013 übersenden und fachlich qualifizierte Ansprechpartner benennen. Dies wird alle 2 Jahre wiederholt.

In Zukunft soll auch die elektronische Gesundheitskarte (eGK) zur Speicherung von Angaben zur Organspendebereitschaft genutzt werden können. Die eGK ermöglicht rechtlich und technisch einen sehr hohen Schutz der sensiblen Daten. Die Speicherung der Angaben ist für die Versicherten freiwillig.

Pressestelle BMG

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