Allerdings muss die Weiterbildung die beruflichen Chancen verbessern und nicht aus rein privaten, hobbymäßigen Interessen durchgeführt werden. Unerheblich ist dagegen, ob die Weiterbildung durch den Betrieb selbst oder von einem externen Bildungsträger durchgeführt wird.
Umfang des Versicherungsschutzes
Arbeitnehmer können auf Veranlassung ihres Arbeitgebers an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen oder aus eigener Initiative eine berufliche Fortbildung durchführen. In beiden Fällen gilt: Es besteht Unfallversicherungsschutz während der Veranstaltung und auch bei der An- und Abreise. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die medizinische Akutversorgung, wenn nötig die umfassende Rehabilitation sowie eine mögliche Entschädigung (z. B. Rente).
Zuständiger Träger
Wenn im Zusammenhang mit einer betrieblich veranlassten Weiterbildungsmaßnahme etwas passiert, ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse des Betriebs zuständig. Bei privat organisierter Weiterbildung ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger der Bildungseinrichtung zuständig.
Freizeitunfälle sind nicht versichert
Allerdings gilt: Unfälle in der Freizeit, auch rund um die Weiterbildungsmaßnahme, sind nicht unfallversichert. Auch bei selbst organisierten Kursen im Ausland, etwa einem Sprachkurs in England oder Italien, besteht kein Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
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