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Auszubildende: Besonderheiten in der Entgeltabrechnung

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Zusammenfassung

 
Überblick

Auszubildende, die in einem Dienstverhältnis stehen, sind Arbeitnehmer. Der Lohnsteuerabzug von der Ausbildungsvergütung erfolgt nach den ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale).

Auszubildende sind dann sozialversicherungspflichtig, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ist abhängig vom Lernort. So wird Versicherungspflicht nur bei einer betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildung begründet. Darüber hinaus gelten für Auszubildende auch Besonderheiten im Meldeverfahren.

Teilnehmer an dualen Studiengängen sind als zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die Einstufung von Auszubildenden als Arbeitnehmer ist § 1 LStDV. Ergänzende Hinweise zum steuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriff finden sich in H 19.0 LStH.

Sozialversicherung: Auszubildende werden nach § 7 Abs. 2 SGB IV den Beschäftigten gleichgestellt. Die melderechtlichen Besonderheiten beschreibt die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). Beitragsrechtliche Sonderregelungen für Auszubildende mit einer geringen Vergütung enthält § 20 SGB IV.

Lohnsteuer

1 Steuerpflichtige Ausbildungsvergütung

Die Vergütung in einem Ausbildungsverhältnis gehört zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.[1] Diese sind nach Maßgabe der ELStAM[2] des Auszubildenden dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Im Hinblick darauf, dass sich für das Jahr 2025 das Existenzminimum auf 12.096 EUR[3] beläuft und ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag[4] von 1.230 EUR[5] beim Lohnsteuerabzug während des Jahres in den Lohnsteuerklassen I bis V vom Ausbildungsbetrieb berücksichtigt wird, fällt bei entsprechend niedrigen Ausbildungsvergütungen keine oder nur geringfügige Lohnsteuer an.

Bei entsprechend niedriger Ausbildungsvergütung fällt in den ...

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