0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze v. 23.5.2022 (BGBl. I S. 760) mit Wirkung zum 1.6.2022 eingeführt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Nach der Vorschrift wird minderjährigen Leistungsberechtigten eine einmalige Zahlung in Höhe von 100,00 EUR gewährt. Dadurch wird ein Gleichlauf mit den anderen sozialen Mindestsicherungssystemen erreicht, da die leistungsberechtigten Personen zur Abfederung spürbarer Mehrbelastungen im Jahr 2022 eine Zusatzzahlung in Höhe von 100,00 EUR erhalten, wenn ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG besteht ein Anspruch auf Kindergeld jedoch nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG. Da diese nur in Ausnahmefällen vorliegen, bedarf es der Neuregelung in § 19 AsylbLG, damit auch die nach dem AsylbLG leistungsberechtigten genannten Personen die Unterstützung durch die Einmalzahlung erhalten. (BT-Drs. 20/1768 S. 32).
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Der Anspruch auf die Einmalzahlung ist – anders als bei den Regelungen zu den Einmalzahlungen für Erwachsene, die an einen bestehenden Leistungsanspruch für Juli 2022 anknüpfen – an einen im Oktober 2022 bestehenden Leistungsanspruch geknüpft. Dabei wird davon ausgegangen, dass es in dem Zeitraum von Juni bis September 2022 zu einer Vielzahl von Rechtskreiswechseln kommt, sodass die Leistungsberechtigten dann als Kindergeldberechtigte in den Genuss des Kinderbonus nach dem Einkommensteuergesetz kommen. Der Anknüpfungszeitpunkt war deshalb zu verschieben. Zudem soll bis zur Auszahlung geprüft werden, ob und ggf. wie die Länder von den mit der Einmalzahlung an minderjährige Leistungsberechtigte verbundenen Mehrausgaben entlastet werden. Der Anspruch auf die Einmalzahlung ist möglichst bürokratiearm umzusetzen. Der Zusatzbetrag ist mit keiner speziellen Verwendungsvorgabe verbunden. Leistungsberechtigte, für die in einem der Monate von Januar bis Oktober 2022 ein Anspruch auf Kindergeld bestand, können gemäß Satz 3 die Einmalzahlung nicht beanspruchen.
Rz. 4
Ein besonderer Antrag ist nach Satz 2 nicht erforderlich. Die Einmalzahlung für Kinder gilt für Leistungsberechtigte nach § 1a, § 2 sowie § 3.
3 Literatur
Rz. 5
Groth, Das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz, jurisPR-SozR 13/2022 Anm. 1.