Rz. 23

Kinder sind die leiblichen ehelichen und nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder (§§ 1741 ff. BGB). Zum Begriff des Kindes im SGB vgl. auch Komm. zu § 10 SGB V.

 

Rz. 24

Den eigenen Kindern werden nach Abs. 2 Nr. 1 die Stiefkinder (leibliche Kinder des Ehegatten und nicht des Berechtigten) und Enkel (Abkömmlinge der Kinder des Berechtigten) gleichgestellt, wenn sie zum Todeszeitpunkt in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen waren. Es muss demzufolge ein eigener Haushalt des Berechtigten mit diesem als Haushaltsvorstand bestanden haben. Die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB V, wonach Stiefkinder auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitgliedes sind, ist nicht allgemein für das SGB übernommen worden.

 

Rz. 25

Pflegekinder sind nach Abs. 2 Nr. 2 den Kindern gleichgestellt, wenn sie in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen und mit dem Berechtigten durch ein auf Dauer angelegtes "Pflegeverhältnis" verbunden waren. Das Pflegeverhältnis wird mit dem Klammerzusatz, der Tatbestandsmerkmale enthält, dadurch geprägt, dass neben der Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft eine Verbindung wie zwischen Eltern und Kindern besteht, also insbesondere ein Autoritätsverhältnis in Bezug auf Aufsicht, Erziehung und Betreuung besteht, was einen entsprechenden Altersunterschied erfordert. Dies ist typischerweise bei Kindern gegeben, die zum Zwecke der Adoption in den Haushalt und die Familie aufgenommen wurden, bei denen jedoch das Adoptionsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Das Pflegekindverhältnis äußert sich in elternähnlichen Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsleistungen des Berechtigten und ggf. seines Ehegatten mit entsprechenden emotionalen Beziehungen. Auf eine Beteiligung des Berechtigten am Unterhalt kommt es nach dem Wortlaut, anders als nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGG, nicht an. Aus dem Erfordernis der Aufnahme in den Haushalt dürfte sich allerdings ergeben, dass damit auch die Unterhaltsgewährung verbunden ist (vgl. Rz. 20). Für den Begriff des Pflegekindes nach Abs. 2 Nr. 2 ist auch zu fordern, dass das Erziehungs- und Obhutsverhältnis zu den Eltern des Kindes nicht mehr besteht (BSG, Urteil v. 15.5.1991, 5 RJ 58/90, SozR 3-1200 § 56 Nr. 3). Ein in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingebrachtes Kind des einen Lebenspartners ist daher nicht Pflegekind des anderen Lebenspartners (BSG, Urteil v. 21.10.1998, B 9 VG 1/97 R, NJWE-FER 1999 S. 223). Nicht zu den Pflegekindern gehören die Kinder, die gegen Kostenerstattung und ggf. gewerbsmäßig in den Haushalt einer Tagespflegeperson (§§ 23, 24 SGB VIII) aufgenommen werden (zur Bereitschaftspflege vgl. Hess. LSG, Urteil v. 2.7.2013, L 2 R 90/13, NZS 2013 S. 743).

 

Rz. 26

Geschwister des Berechtigten (Personen, die mit dem Berechtigten mindestens einen Elternteil gemeinsam haben und Geschwister kraft Adoption) sind den Kindern gleichgestellt (Abs. 2 Nr. 3), wenn sie in dessen Haushalt aufgenommen worden sind (vgl. Rz. 25). Nicht ausreichend ist es, wenn an die Geschwister lediglich Unterhalt geleistet worden ist.

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