Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruchsübergang bei Einmalzahlungen
Leitsatz (amtlich)
Soweit eine gesetzliche Krankenkasse an einen Arbeitnehmer erhöhtes Krankengeld zahlt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 6 SGB V, weil der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Einmalzahlung, z. B. Weihnachtsgeld hat, geht der Einmalzahlungsanspruch vom Arbeitnehmer auf die Krankenkasse nach § 115 SGB X über.
Normenkette
SGB X § 115; SGB V § 46 Abs. 2 S. 6
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 10.11.2009; Aktenzeichen 14 Ca 2720/09) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.11.2009 – 14 Ca 2720/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um den Anspruch auf Sonderzuwendung des Klägers für das Jahr 2008.
Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 24 d. A.) seit dem 01.08.1990 als Kfz-Schlosser in dem Kfz-Betrieb der Beklagten beschäftigt (Bl. 24 d. A.). In dem schriftlichen Arbeitsvertrag wurde in Nr. 1 auf die Bestimmungen des regional geltenden Manteltarifvertrags und des Lohntarifvertrags für das Kfz-Gewerbe in der jeweils letzten Fassung Bezug genommen.
Seit dem 16.01.2008 war der Kläger arbeitsunfähig krank.
Der Kläger bezog Krankengeld aufgrund einer Entgeltbescheinigung, die die Beklagte der Innungskrankenkasse ausgestellt hatte (Bl. 27 d. A.) und in der ein Anspruch auf jährliche Einmalzahlungen in Höhe von 3.064,05 EUR aufgeführt war. Mit der am 23.03.2009 bei Gericht eingegangen Klage begehrte der Kläger diese Einmalzahlung, aufgeteilt in ein Urlaubsgeld in Höhe von 1.802,38 EUR und ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.261,67 EUR entsprechend der im Vorjahr gezahlten Beträge auch für das Jahr 2008.
Durch Urteil vom 10.11.2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, ein Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld bestehe bereits deshalb nicht, weil der Kläger diese Ansprüche entgegen der in Bezug genommenen tarifvertraglichen Verfallfrist von drei Monaten nicht rechtzeitig geltend gemacht habe (Bl. 56 ff. d. A.).
Mit der Berufung hat der Kläger die Abweisung des Urlaubsgeldanspruchs nicht mehr angegriffen, aber die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insoweit verlangt, als er Weihnachtsgeld für 2008 in Höhe von 1.261,67 EUR begehrt. Unter Bezugnahme auf das anwaltliche Schreiben vom 13.11.2008 (Bl. 94 d. A.) vertritt der Kläger die Auffassung, der Anspruch auf das Weihnachtsgeld sei fristgerecht geltend gemacht worden. Dem Anspruch könne auch nicht entgegengehalten werden, dass Krankengeld bezogen worden sei. Die Leistungen des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes gingen lediglich als rechnerische Größe in die Berechnung des Krankengeldes ein; keinesfalls sei damit eine Ersetzung der Zahlung des Weihnachtsgeldes verbunden. Ein Anspruchsübergang könne nicht angenommen werden. Ein solcher liege nur vor, wenn es sich um aufgespartes Arbeitsentgelt aus mehreren Monaten handele. Zudem ergebe sich aus § 115 SGB X keine Klärung, wie die Einmalleistung zu verteilen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass ein Bruttolohnanspruch verfolgt werde, während der Kläger die Sozialversicherungsleistung als Nettobetrag erhalten habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 10.11.2009 – 14 Ca 2720/09 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Weihnachtsgeld in Höhe von mindestens 1.261,67 EUR brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie trägt vor, verspätet sei der erstmals in zweiter Instanz vorgebrachte Vortrag des Klägers zur vorgeblich fristgerechten Geltendmachung seines Anspruchs. Im Übrigen stelle das Schreiben vom 13.11.2008 keine ordnungsgemäße Geltendmachung dar. Ein Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes bestehe zudem deshalb nicht, weil der Krankengeldanspruch bereits unter Berücksichtigung des Weihnachtsgelds errechnet worden sei. Wäre die Auffassung des Klägers richtig, würde dies letztlich zu einer Verdopplung seiner Ansprüche führen, wenn neben der partiellen Berücksichtigung des Weihnachtsgeldes bei der Berechnung des Krankengeldes nochmals ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld gegen den Arbeitgeber erhoben werden könnte. Nach der Neuregelung in § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V sei eine solche Doppelzahlung ausgeschlossen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist aus mehreren unabhängig voneinander bestehenden Gründen erfolglos.
I. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er dem Grunde nach trotz seiner fast das ganze Jahr 2008 andauernden Erkrankung einen Weihnachtsgeldanspruch in Höhe des Vorjahresanspruchs hatte, ist der Kläger nicht mehr Anspruchsinhaber eines vollen Weihnachtsgeldanspruchs wegen § 115 SGB X. Nach § 115 Abs. 1 SGB X geht der Anspruc...