Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung. Arbeitsaufnahme. Verletzung der Mitteilungspflicht. Schadensminderungspflicht der Bundesanstalt für Arbeit. Wegfall der Meldepflicht im SGB 3
Orientierungssatz
Zur Rechtmäßigkeit einer erst ca. 5 Monate nach Kenntniserlangung des zuständigen Arbeitsamtes von einer Arbeitsaufnahme erfolgten Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung und Rückforderung wegen grob fahrlässiger Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Aufnahme der Zwischenbeschäftigung auch unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht der Bundesanstalt für Arbeit und Abschaffung der regelmäßigen Meldepflicht im SGB 3.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) aufheben und Leistungen nebst Sozialversicherungsbeiträgen zurückfordern durfte.
Der 1978 geborene Kläger -- türkischer Staatsangehöriger -- war vom 1.9.1994 bis 31.12.1997 als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Am 14.1.1998 meldete er sich beim Arbeitsamt (AA) Heidelberg, Geschäftsstelle W, arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld (Alg) bis zur Anspruchserschöpfung ab 13.1.1999. Im Anschluss beantragte er Alhi. Im Antragsformular bestätigte er, er werde Änderungen unverzüglich anzeigen, das Merkblatt für Arbeitslose habe er erhalten und von seinen Inhalt Kenntnis genommen. Das AA bewilligte Alhi ab 13.1.1999. Ab 2.3.1999 hob das AA die Bewilligung wegen Ortsabwesenheit (genehmigter Auslandsaufenthalt von mehr als drei Wochen) auf. Am 31.3.99 beantragte der Kläger erneut Alhi. Er gab eine inhaltsgleiche Erklärung wie im Vorantrag ab. Mit Bescheid vom 6.4.1999 bewilligte das AA Alhi ab 31.3.1999 in Höhe von DM 241,43 wöchentlich bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 12.1.2000. Auf Grund des Fortzahlungsantrags vom 6.12.1999, mit dem der Kläger wiederum eine gleichartige Versicherung abgab, bewilligte das AA mit Bescheid vom 4.1.2000 Alhi ab 13.1.2000 in Höhe von DM 245,14 wöchentlich bis zum 12.1.2001. Die Bewilligung hob es ab 29.5.2000 wegen Arbeitsaufnahme auf.
Durch die Mitteilung des Zentralamts der Beklagten vom 25.3.2000 wurde dem AA bekannt, dass der Kläger vom 10.2.2000 bis 14.2.2000 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Mit Schreiben vom 2.5.2000 versuchte das AA erstmals die Arbeitgeberin zu erreichen, die erst nach Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahrens antwortete. Nach der Arbeitsbescheinigung des Autohauses Klaus V GmbH vom 1.8.2000 stand der Kläger dort vom 7.2.2000 bis zum 14.2.2000 in einem Arbeitsverhältnis als Kfz-Mechaniker mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38,75 Stunden.
Mit Bescheid vom 29.8.2000 hob das AA die Bewilligung von Alhi ab 7.2.2000 auf und forderte Leistungen Höhe von DM 3.922,24 zurück.
Der Kläger erhob Widerspruch. Er habe nur zwei bis drei Tage bei der Firma V gearbeitet. Die Arbeitgeberin habe ihn testen wollen. Er habe DM 610,-- erhalten. Er habe gedacht, das müsse er nicht melden.
Während des Widerspruchsverfahrens forderte die Beklagte mit Bescheid vom 18.9.2000 die für die Zeit vom 10.2.2000 bis 28.5.2000 abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von DM 1.264,64.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2000 wies das AA die Widersprüche zurück.
Am 24.11.2000 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben: Bei der Firma V habe er nur wenige Tage zur Probe gearbeitet. Es habe sich um einen Arbeitsversuch gehandelt. Die Stelle habe er sich selbst gesucht gehabt. Es sei nicht gerechtfertigt, die Bewilligung bis zum 28.5.2000 aufzuheben. Die Beschäftigung sei der Beklagten schon durch die Mitteilung ihres Zentralamts vom 25.3.2000 bekannt gewesen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Durch die Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung sei der Anspruch auf Alhi entfallen. Das Merkblatt weise eindeutig darauf hin, dass eine Arbeitsaufnahme mitzuteilen sei. Dem habe der Kläger nicht Folge geleistet. Ein Verpflichtung, den Arbeitslosen aufzufordern, einen neuen Antrag zu stellen, bestehe nicht. Eine zögerliche Bearbeitung könne dem AA nicht vorgeworfen werden. Die Überschneidungsmitteilung sei frühestens am 27.3.2000 beim AA Heidelberg eingegangen. Wann sie an die Geschäftsstelle W gesandt worden und dort eingegangen sei, lasse sich nicht nachvollziehen. Die Prüfung und Bearbeitung sei am 2.5.2000 erfolgt. Erst durch Vorlage der Arbeitsbescheinigung am 2.8.2000 seien die Daten bestätigt worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Vertreter der Beklagten erklärt, in Anbetracht des Verfahrensablaufs wäre es möglich gewesen, die Auszahlung der Alhi ab 1.4.2000 zu stoppen.
Mit Urteil vom 26.3.2001 hat das SG die Bescheide vom 29.8.2000 und 18.9.2000 insoweit ausgehoben, als sie den Zeitraum vom 1.4.2000 bis 28.5.2000 zum Gegenstand haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe ab 7.2.2000 keinen Anspruch auf Alhi mehr...