Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 7. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist die Berücksichtigung einer Zuwendung aus einem US-amerikanischen Konjunkturpaket ("American Rescue Plan of 2021") als sozialhilferechtliches Einkommen für den Zeitraum von August bis November 2021.

Die 1940 geborene Klägerin lebt in der im Regionsgebiet der Beklagten liegenden Landeshauptstadt Hannover (LHH) in einer etwa 55 qm großen Dreizimmerwohnung, für die sie im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich eine Grundmiete von 360,94 € und Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten von 87,00 € bzw. 65,73 € sowie einmalig im August 2021 aufgrund einer Betriebskostenabrechnung 87,60 € zu entrichten hatte. Sie bezog von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund eine Altersrente in monatlicher Höhe von 558,16 € zzgl. eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung von 44,93 €; an Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung hatte sie monatlich 182,71 € bzw. 36,03 € zu zahlen. Zusätzlich bezog sie eine US-amerikanische Rente in monatlicher Höhe von 292,00 US-Dollar, deren Überweisungsbetrag in € von dem jeweils geltenden Wechselkurs abhing und sich im August 2021 auf 245,68 €, im September 2021 auf 247,29 €, im Oktober 2021 auf 249,95 € und im November 2021 auf 253,01 € belief. Zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes bezieht sie bis heute von der insoweit von der Beklagten herangezogenen LHH ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherungsleistungen).

Im Mai 2021 erhielt die Klägerin von der US-amerikanischen Regierung aus dem Konjunkturpaket „American Rescue Plan“ einen Scheck über 1.400,00 US-Dollar, den sie gegen eine Bearbeitungsgebühr von 17,50 € und einer Gutschrift von 1.147,54 € einlöste (mit Wertstellung am 21.5.2021). Nachdem sie die LHH über die Einlösung des Schecks Ende Mai 2021 informiert hatte, bewilligte diese der Klägerin für August 2021 bis Januar 2022 wegen des wechselnden US-Renteneinkommens vorläufig Grundsicherungsleistungen in monatlicher Höhe von zunächst 134,36 € bzw. nach Teilabhilfe von 137,28 € u.a. unter Anrechnung der auf sechs Monate aufgeteilten Zuwendung abzgl. der Bearbeitungsgebühr (1.130,04 €) für die Zeit von August bis November 2021 in monatlicher Höhe von 188,33 €; für August 2021 gewährte sie wegen der Betriebskostennachzahlung zusätzlich 87,60 € (Bescheide der LHH vom 8.7. und 17.8.2021 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15.11.2021). Die Berücksichtigung der US-amerikanischen Hilfe bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für Juni und Juli 2021 (vgl. Bescheid der LHH vom 15.7.2021) ist Gegenstand eines weiteren Verfahrens.

Nach Klageerhebung beim Sozialgericht (SG) Hannover am 14.12.2021 hat die LHH der Klägerin für August 2021 bis Januar 2022 endgültig Grundsicherungsleistungen bewilligt, insoweit für August i.H.v. 229,20 €, September i.H.v. 139,99 €, Oktober i.H.v. 137,33 € und November 2021 i.H.v. 134,27 € (Bescheid vom 13.1.2022). Das SG hat die auf höhere Leistungen gerichtete Klage u.a. mit der Begründung abgewiesen, die US-amerikanische „Corona-Soforthilfe“ sei gemäߧ 82 SGB XII in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Privilegierung nach§ 83 Abs. 1 SGB XII komme mangels ausdrücklicher Zweckbestimmung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in Betracht. Eine solche ergebe sich weder aus sec. 9601 des American Rescue Plan Act noch aus dem Schreiben vom 22.4.2021, mit dem der Scheck übersandt worden war und der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt hatte, dass eine „sofortige wirtschaftliche Entlastung“ für den Empfänger der Leistung gewollt sei. Eine Zweckbestimmung ergebe sich auch nicht aus dem Informationsschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) u.a. zur Behandlung von Beihilfen und Unterstützungen während der Corona-Krise vom 4.6.2020, nach dem Sonderzahlungen von Arbeitgebern (sog. Corona-Boni) oder Bundesländern für Beschäftigte im Pflegebereich (sog. Pflege-Boni) nach§ 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII bzw.§ 83 Abs. 1 SGB XII bis zu einer Höhe von 1.500,00 € freizulassen seien. Die US-amerikanische „Corona-Soforthilfe“, bei der es sich in der Sache um eine als Einkommen anzurechnende Steuererstattung („Recovery Rebates“) handele, sei mit diesen Sonderzahlungen nicht zu vergleichen. Da die Leistung aufgrund des American Rescue Plan nicht den Ausgleich immaterieller Schäden betreffe, komme auch eine Privilegierung nach

§ 83 Abs. 2 SGB XIInicht in Betracht. Dies gelte zudem für eine Freilassung des Einkommens nach§ 84 Abs. 1 und 2 SGB XII , also von Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bzw. durch Dritte, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, weil solche Zuwendungen hier tatbestandlich nicht vorl...

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