Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Atemwegserkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach der Nr. 4301 - durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen - einschließlich Rhinopathie, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - , bzw. nach der Nr. 4302 - durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) hat.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger absolvierte von 1977 - 1980 eine Ausbildung zum Elektroinstallateur. Anschließend war er von 1980 - 1994 als Facharbeiter Elektroinstallation, Systemtechniker sowie Applikations-Techniker bei verschiedenen Unternehmen tätig. Seit dem 01.05.1994 arbeitete der Kläger für den F Konzern. Dort fing der Kläger als Techniker/Meister u.a. in Schaltanlagen, Umspannwerken und eigenen Betriebsstätten an. Ab ca. 2008 übte der Kläger nur noch Bürotätigkeiten in verschiedenen Betriebsstätten aus. Seit 2009 arbeitete der Kläger für den F Konzern im Bürogebäude T-straße 00, F II, Büro 0.00.
Im Mai 2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, bei ihm gebe es Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit. Betroffen seien bei ihm die Atmungsorgane, die Augen, die Nase und die Lunge. Bei ihm sei eine chronische-rezidivierende Bronchitis, eine allergische Rhinokonjunktivitis sowie eine allergische bronchopulmunale Aspergillose diagnostiziert worden. Es bestehe der Verdacht, dass die Gesundheitsstörungen durch eine evtl. nicht gewartete Klimaanlage am Arbeitsplatz entstanden seien. Dazu teilte der Kläger ergänzend mit, er habe ab ca. 2009/2010 Atemwegsbeschwerden mit immer häufiger werdender Wiederkehr bemerkt. Eine direkte Arbeitsplatzbegehung mit Betriebsarzt und Arbeitssicherheit habe eine dringende Empfehlung auf anderen Arbeitsplatz hin gegeben, der Arbeitgeber habe dies jedoch verweigert und ihm eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz verboten. Er leide hauptsächlich in der Woche auf der Arbeit unter sehr häufigem Husten mit Auswurf. Er führe seine Erkrankung auf seine Tätigkeit in der T 00 in I zurück.
Die Beklagte zog Berichte der den Kläger behandelnden Ärzte bei und holte eine Arbeitgeber-Auskunft von dem F Konzern ein. Dieser teilte der Beklagten mit, der Kläger sei seit 2008 als Sachbearbeiter an einem Büroarbeitsplatz für sie tätig. Der von der Beklagten übersandte Fragebogen könne nur sehr eingeschränkt ausgefüllt werden, da der Kläger an einem Büroarbeitsplatz beschäftigt sei und somit keinen besonderen Einflüssen unterliege. Die im Gebäude vorhandenen Belüftungsanlagen würden halbjährlich gereinigt und gewartet. Die Filterelemente würden dann mit ausgetauscht.
Anschließend veranlasste die Beklagte eine Stellungnahme durch ihren Technischen Aufsichtsdienst (TAD). Dieser kam in seinen Stellungnahmen vom 09.10.2015 bzw. vom 06.11.2015 zusammengefasst zu dem Ergebnis, Einwirkungen im Sinne der Berufskrankheiten 4103, 4301 und 4302 hätten bei dem Kläger nicht vorgelegen.
Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen erteilte die Beklagte am 07.12.2015 einen Bescheid, mit dem sie die Anerkennung der Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach den Nrn. 4301 und 4302 der Anlage 1 zur BKV mit der Begründung ablehnte, die Ermittlungen der Präventionsabteilung hätten ergeben, dass die Lüftungsanlage im Bürogebäude zwar teilweise Staub verbreitet habe, jedoch werde durch die regelmäßige Wartung und Wechslung des Filters eine Verbreitung von chemisch-irritativ oder toxischen Stoffen ausgeschlossen. Eine Einwirkung im Sinne der Berufskrankheiten nach der Nrn. 4301 und 4302 habe nicht bestätigt werden können.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er sei an seinem Arbeitsplatz belastet durch Klimaanlage, Kopierer und Drucker in unmittelbarer Arbeitsplatznähe. Dies ergebe sich aus der Fotodokumentation des Begehungsprotokolls vom 22.11.2012. Der Luftschacht der Klimaanlage befinde sich unmittelbar über seinem Arbeitsplatz. Direkt neben dem Arbeitsplatz stehe der auch von anderen Mitarbeitern mitgenutzte Drucker. Eine erforderliche Luftmessung am Arbeitsplatz sei nicht durchgeführt worden. Aus Kreisen der Arbeitnehmervertretung sei ihm bekannt, dass andere Kollegen ebenfalls über Atembeschwerden klagten. Darüber hinaus bemängele er, dass eine Untersuchung an seinem alten Arbeitsplatz nicht durchgeführt worden sei. Insgesamt sei er einer relevanten Arbeitsplatzbelastung ausgesetzt gewesen.
Die Beklagte holte dazu eine ergänzende Stellungnahme ihres TAD ein, der in seiner Stellungnahme vom 16.03.2016 bei seiner Auffassung blieb, Einwirkungen im Sinne de...