Rz. 6

Die Rechnungsdaten können vom Versicherten jederzeit (also auch nach bereits erfolgter Abrechnung) zum Zweck der Korrektur mit den Zugriffsberechtigten (Abs. 2) geteilt werden (data sharing). Die Zugriffsberechtigten dürfen die Daten entsprechend verarbeiten. Die Datenteilung ist zweckgebunden ("zur Korrektur").

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