Rz. 25
Den Einnahmen des Gesundheitsfonds werden einmalig im Jahr 2020 225 Mio. EUR aus der Liquiditätsreserve zugeführt (Satz 1). Die Mittel finanzieren die Mehrausgaben der Krankenkassen, die aus dem im Jahr 2020 von Krankenhäusern nach § 8 Abs. 11 KHEntgG zu erhebenden Rechnungszuschlag entstehen (BT-Drs. 19/15662 S. 96). Eine einmalige Entnahme aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ist möglich, da der Gesundheitsfonds über Reserven verfügt, die deutlich über die Mindestreserve hinausgehen. Zum Stichtag 15.1.2019 betrug die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds rund 9,7 Mrd. EUR. Die Funktion der Liquiditätsreserve als Instrument zur Absicherung gegen Einnahmeausfälle und zum Ausgleich unterjähriger Schwankungen in den Einnahmen des Gesundheitsfonds wird dadurch nicht beeinträchtigt.
Rz. 25a
Den eingehenden Beträgen des Gesundheitsfonds werden im Jahr 2021 900 Mio. EUR, im Jahr 2022 600 Mio. EUR und im Jahr 2023 300 Mio. EUR aus der Liquiditätsreserve zugeführt, um die Mindereinnahmen aus der Freibetragsregelung (§ 226 Abs. 2 Satz 2) zu kompensieren (Satz 2). Die Regelung ermöglicht ein schrittweises Hineinwachsen in die normale Einnahmenentwicklung (BT-Drs. 19/15438 S. 12). Die im Jahr 2020 entstehenden Beitragsmindereinnahmen werden bereits auf Basis des geltenden Rechts in vollem Umfang aus der Liquiditätsreserve ausgeglichen.
Rz. 25b
Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr 2023 378 Mio. EUR entnommen (Satz 3). Bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach § 266 Abs. 7 Satz 3 für das Ausgleichsjahr 2022 ist das sich nach § 17 Abs. 2 RSVA ergebende Zuweisungsvolumen für das Ausgleichsjahr um diesen Betrag zu erhöhen. Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Abs. 1 Satz 1 werden im Jahr 2024 378 Mio. EUR aus der Liquiditätsreserve zugeführt (Satz 4). Die Entnahmen dienen der Finanzierung der Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenkassen, die einerseits aus der Gewährung eines krankenhausindividuellen garantierten angehobenen Erlösvolumens für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a KHEntgG und andererseits aus einer zusätzlichen Finanzierung für Krankenhäuser mit einer Fachabteilung für Geburtshilfe oder einer Fachabteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe nach § 5 Abs. 2b und 2c KHEntgG entstehen (BT-Drs. 20/4708 S. 106). Für die Entnahme im Jahr 2023 wird bestimmt, dass sie das Zuweisungsvolumen für das Ausgleichsjahr 2022 im Jahresausgleich nach § 266 Abs. 7 Satz 3 erhöht. Die Regelung ist erforderlich, da der Betrag aus zeitlichen Gründen weder vom Schätzerkreis nach § 220 Abs. 2 bei seiner Schätzung der Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds für das Jahr 2023 noch vom Bundesministerium für Gesundheit bei der Festlegung der Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Abs. 2 für das Jahr 2023 berücksichtigt werden kann. Da sich das Zuweisungsvolumen für ein Ausgleichsjahr aus der Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a maßgeblichen Werte für das Ausgleichsjahr bestimmt, kann das Zuweisungsvolumen für das Ausgleichsjahr 2023 nicht über eine Zuführung in die Einnahmen des Gesundheitsfonds erhöht werden. Mit der Regelung wird das Zuweisungsvolumen im Jahresausgleich des Jahres 2022 und nicht das Zuweisungsvolumen des Jahresausgleichs 2023 erhöht, da die Krankenkassen die finanziellen Mittel bereits im Jahr 2023 erhalten sollen. Dies ist notwendig, da die Mehrausgaben den gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2023 entstehen. Der Jahresausgleich für das Ausgleichsjahr 2023 erfolgt jedoch erst im November 2024, sodass die Kompensation der Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenkassen nicht im Jahr 2023 erfolgen würde. Der Betrag, der dem Gesundheitsfonds nach dem neuen Satz 4 im Jahr 2024 zugeführt wird, kann hingegen im regulären Verfahren vom Schätzerkreis nach § 220 Abs. 2 bei der Schätzung der Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds für das Jahr 2024 und vom BMG bei der Festlegung der Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Abs. 2 für das Jahr 2024 berücksichtigt werden.