Zentrale Fördervoraussetzung ist, dass die finanziellen Hilfen zur Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung dienen und für die berufliche Eingliederung notwendig sind.
Die Förderung aus dem Budget ist eine Ermessensleistung
Wie zahlreiche Eingliederungsleistungen sind auch die Zuschüsse aus dem Vermittlungsbudget sog. "Kann-Leistungen". D. h., eine Bewilligung steht im Ermessen des jeweiligen Arbeitsvermittlers. Die Agenturen für Arbeit sind gehalten, einen angemessenen Teil ihrer Eingliederungsmittel für die Förderung aus dem Vermittlungsbudget zur Verfügung zu stellen.
Zur Anbahnung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gehören auch Aktivitäten, die mittelbar in eine entsprechende Beschäftigung führen. Daraus folgt, dass die Hilfen aus dem Vermittlungsbudget auch zum Abbau von Vermittlungshemmnissen eingesetzt werden können, ohne dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Beispielsweise können danach auch die Kosten für Nachweise (Zertifizierungen, Gesundheitsnachweise) oder die Anerkennung von Bildungsabschlüssen übernommen werden, wenn dies in Zusammenhang mit einer beruflichen Eingliederung steht.
Eine Förderung ist auch bei selbst gesuchter Beschäftigung möglich
Die Förderung ist nicht daran geknüpft, dass eine Ausbildung oder Beschäftigung durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter vermittelt wird. Auch die Eigensuche nach einer Beschäftigung wird unterstützt. Besonders zu beachten ist in Fällen der Eigensuche allerdings die rechtzeitige Beantragung der Leistungen.
Die Voraussetzung, dass die Förderung auf versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgerichtet ist, bedeutet, dass grundsätzlich die Aufnahme jeder mehr als geringfügigen Beschäftigung gefördert werden kann. Dies gilt allerdings nicht für Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich, die neben einem Bezug von Arbeitslosengeld ausgeübt werden und die deshalb versicherungsfrei sind. Für Beschäftigungen, die aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitsuchende gefördert werden, ist eine Förderung nicht möglich.
Eine Förderung ist auch ausgeschlossen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Beamtenanwärter) sowie für Beschäftigungen nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz und nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.
Arbeitsaufnahme im EU-Ausland wird ausdrücklich gefördert
Gesetzlich ist ausdrücklich geregelt, dass auch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. in einem der sog. assoziierten Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) und in der Schweiz gefördert werden kann. Als Nachweis für die Versicherungspflicht genügt die Vorlage einer Bescheinigung des ausländischen Arbeitgebers.