Kein Drogentest durch Arbeitsagentur
Die Klägerin des Verfahrens, eine Hartz IV-Empfängerin, war mehrfach für längere Zeit krankgeschrieben und aufgrund dessen auch zu vereinbarten Gesprächsterminen nicht erschienen. Die zuständige Sachbearbeiterin im Jobcenter Heidelberg erteilte deshalb einen Untersuchungsauftrag an den ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit. Hier sollte die Erwerbsfähigkeit geprüft und ein eventueller Suchtmittelmissbrauch (Drogen, Alkohol, Tabletten) abgeklärt werden.
Drogenscreening bei Hartz IV-Empfängerin
Bei der folgenden Untersuchung durch den ärztlichen Dienst wurden u.a. eine Untersuchung der Blutalkoholkonzentration und ein Drogenscreening durchgeführt. Die Klägerin sah in dem Verhalten der Sachbearbeiterin und der Ärztin des ärztlichen Dienstes einen diskriminierenden und entwürdigenden Verstoß gegen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und hat von der Bundesagentur für Arbeit eine Geldentschädigung in Höhe von 1.000 EUR gefordert.
Agentur für Arbeit ohne Hinweis auf Suchtmittelabhängigkeit
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg hat festgestellt, dass das Verhalten der Ärztin und der Sachbearbeiterin rechtswidrige Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin darstellen. Untersuchungen, die mit einem – wenn auch nur geringen – Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbunden sind (wie Blutentnahmen), dürften nur angeordnet werden, wenn dies auch tatsächlich zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung geboten sei. Untersuchungen auf eine Suchtmittelabhängigkeit seien nur dann veranlasst, wenn es aus dem Verhalten der Antragstellerin oder sonst zugänglichen Informationen konkrete Hinweise hierauf gebe. Derartige konkrete Hinweise habe die Agentur für Arbeit im Prozess jedoch nicht darlegen können.
Keine Geldentschädigung für Hartz IV-Empfängerin
Die Kammer hat trotzdem die Gewährung einer Geldentschädigung abgelehnt, da die Erheblichkeitsgrenze für die Gewährung einer solchen Entschädigung nicht überschritten sei. Eine Geldentschädigung komme nur dann in Betracht, wenn ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliege und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne.
Verdacht der Suchtmitteleinnahme nicht öffentlich
Vorliegend würden sich die Folgen des Eingriffs jedoch in verhältnismäßig engen Grenzen halten. Zwar sei das Bekanntwerden von Informationen zum Gesundheitszustand je nach Art einer eventuellen Erkrankung geeignet, beim Betroffenen Scham oder Unbehagen zu bewirken. Besonders zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Information über den von der Klägerin als besonders diskriminierend und herabwürdigend empfundenen Verdacht der Suchtmitteleinnahme nicht an die Öffentlichkeit gelangt und eine Rufschädigung daher nicht bewirkt worden sei.
Die 3. Zivilkammer hat die Klage daher abgewiesen (Landgericht Heidelberg, Urteil v. 22.08.2013, 3 O 403/11).
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