Rückwirkend mehr Elterngeld bei Mehrlingsgeburten
Das Bundessozialgerichts (BSG) hat am 27.6.2013 entschieden, dass Eltern bei Zwillings- beziehungsweise Mehrlingsgeburten nicht nur einen Elterngeldanspruch pro Geburt, sondern für jedes einzelne neugeborene Kind einen eigenen Elterngeldanspruch haben. Die zusätzlichen Elterngeldbeträge können bei der Elterngeldstelle vor Ort beantragt werden, rückwirkend für Elterngeldzeiten ab dem 1.1.2009.
Höhe des Elterngelds bei Mehrlingsgeburten
Das Elterngeld ersetzt das Erwerbseinkommen, das dem betreuenden Elternteil nach der Geburt ausfällt. Es beträgt monatlich mindestens 300 EUR - auch für nicht erwerbstätige Eltern - und höchstens 1.800 EUR. Bei Mehrlingsgeburten besteht der Elterngeldanspruch nun für jedes einzelne Kind.
Zum einkommensabhängigen Elterngeld kommen Mehrlingszuschläge von je 300 EUR für das 2. und jedes weitere Mehrlingskind hinzu. Der Elterngeldbetrag erhöht sich also bei jedem Mehrlingskind um die Zuschläge für die jeweils anderen Mehrlingskinder.
Elterngeld bei mehreren Kindern wird gegeneinander aufgerechnet
Nutzt ein Elternteil monatlich das Elterngeld gleichzeitig für 2 oder mehrere Mehrlingskinder, wird das Elterngeld nicht für alle Mehrlingskinder in voller Höhe gezahlt. Lediglich das Elterngeld für das älteste Kind wird in voller Höhe gezahlt, dann jedoch auf die Elterngeldansprüche für die jüngeren Mehrlingskinder angerechnet.
Aber: Beim Elterngeld für ein jüngeres Mehrlingskind gibt es Freibeträge: Bei Zwillingen bleiben 2x 300 EUR, bei Drillingen 3x 300 Euro, bei Vierlingen 4x 300 EUR und so weiter anrechnungsfrei.
Jetzt wird's kompliziert: Nutzt ein Elternteil das Elterngeld nur für eines der Kinder, erhält er für dieses Kind in voller Höhe den einkommensabhängigen Elternbetrag plus die Mehrlingszuschläge von je 300 EUR für die weiteren Kinder. Für das andere Kind / die anderen Kinder kann der andere Elternteil das Elterngeld parallel erhalten.
Elterngeld für die ersten 14 Monaten nach der Geburt
Auch Mehrlingseltern erhalten Elterngeld nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate ihrer Kinder. Im Grundsatz haben beide Eltern gemeinsam 12 Monatsbeträge an Elterngeld für jedes ihrer Mehrlingskinder. Pro Kind können noch die 2 zusätzlichen Partnermonate dazukommen. Die Eltern haben dann gemeinsam statt 12 also 14 Elterngeld-Monatsbeträge für jedes ihrer neugeborenen Kinder. Diese Monatsbeträge können Mutter und Vater untereinander aufteilen. Dabei kann ein Elternteil mindestens 2 und höchstens 12 Monatsbeträge erhalten.
Mutterschaftsgeld wird beim Elterngeld angerechnet
Erhält die Mutter nach der Geburt Mutterschaftsgeld, wird das auf ihr Elterngeld für alle Kinder angerechnet. Monate mit Mutterschaftsleistungen gelten als Elterngeldmonate der Mutter - und zwar bei jedem Mehrlingskind. Diese Monate verringern die Zahl der möglichen Elterngeld-Monatsbeträge, die sich beide Eltern für jedes Mehrlingskind teilen können. Der Mutterschutz nach der Geburt dauert bei Mehrlingsgeburten regulär 12 Wochen.
Rückwirkend höhere Elterngeldansprüche
Früher wurde das Elterngeld pro Geburt und nicht pro Kind gezahlt. Dieser Betrag wurde erhöht um den Mehrlingszuschlag von je 300 EUR für das 2. und jedes weitere Mehrlingskind. Beide Eltern konnten sich pro Geburt 12 Elterngeld-Monatsbeträge aufteilen, mit den 2 Partnermonaten hatten sie pro Geburt gemeinsam 14 Monatsbeträge.
Die nun durch die Entscheidung des BSG (Urteil v. 27.6.2013, B 10 EG 3/12 R) möglichen zusätzlichen Ansprüche können auch für vergangene Elterngeldzeiten - frühestens ab dem 1.1.2009 - per Antrag bei der Elterngeldstelle geltend gemacht werden, für Zeiten davor nicht.
Praxistipp Für die rückwirkende Elterngeldzahlung gibt es eine Stichtagsregelung.
Die genannte Frist wird zunächst durch einen schriftlichen Hinweis an die Elterngeldstelle über die Elterngeldansprüche für weitere Mehrlingskinder gewahrt. |
Was muss beim zusätzlichen Elterngeld beachtet werden?
Der Elterngeldbescheid und die bereits ausgezahlten Elterngeldbeträge bleiben unverändert. Das bereits gezahlte Elterngeld wird in der Regel dem ältesten Mehrlingskind zugeordnet - nur für jüngere Mehrlingskinder bestehen nun zusätzliche Elterngeldansprüche. Der jeweilige Elternteil muss das zusätzliche Elterngeld für sich selbst beantragen. In Monaten, in denen der jeweilige Elternteil (bislang) kein Elterngeld hatte, müssen für das (zusätzliche) Elterngeld die allgemeinen Voraussetzungen für den Elterngeldanspruch vorgelegen haben (z. B. keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden).
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