In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick zu den vier Reform Stufen des Bundesteilhabegesetzes.
Bundesteilhabegesetz 2017: Änderungen beim Schwerbehindertenrecht
Auswirkungen auf die betriebliche Praxis haben vor allem die Reformen des Schwerbehindertenrechts, die zum 30.12.2016 bzw. zum 1.1.2017 in Kraft getreten sind (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen). Die wichtigste Änderung für Arbeitgeber ist dabei die gestärkte Rolle der Schwerbehindertenvertretung.
Bundesteilhabegesetz: Änderungen bei der Förderung
Daneben wurden weitere Neuregelungen zum 1.1.2017 wirksam, beispielsweise im Bereich der Förderung.
- Das Arbeitsförderungsgeld für die ca. 300.000 Beschäftigten in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung stieg von zuvor 26 auf 52 Euro monatlich an.
- Die Freibeträge für die Anrechnung von Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie die Vermögensschonbeträge wurden heraufgesetzt.
- Der Freibetrag für Erwerbseinkommen hat sich um bis zu 260 Euro monatlich und für Barvermögen von 2.600 auf 27.600 Euro erhöht.
- Zum 1.4.2017 ist für alle Hilfen nach dem SGB XII inklusive der existenzsichernden Leistungen der Vermögensschonbetrag von 2.600,- Euro auf 5.000,- Euro angestiegen.
Bundesteilhabegesetz 2018: Vollständige Umgestaltung des SGB IX
Seit dem 1.1.2018 ist das SGB IX komplett neu aufgebaut. Teil 1 fasst nun das für alle Rehabilitationsträger geltende Recht der Rehabilitation und Teilhabe zusammen. In Teil 2 wird die aus dem SGB XII herausgelöste und grundlegend reformierte Eingliederungshilfe geregelt. Teil 2 tritt allerdings erst am 1.1.2020 in Kraft, bis dahin bleibt die Eingliederungshilfe noch in den §§ 53 ff. SGB XII geregelt. Eine Ausnahme bilden § 94 Abs. 1 SGB IX und das neue Vertragsrecht in Kapitel 8. Diese Änderungen sind ebenfalls schon seit 1.1.2018 gültig. Teil 3 enthält jetzt das Schwerbehindertenrecht. Der § 2 SGB IX wurde umformuliert und definiert seit dem 1.1.2018 den Behindertenbegriff neu. Aus dem „Arbeitgeberbeauftragten“ wurde der „Inklusionsbeauftragte“ und aus der „Integrationsvereinbarung“ die „Inklusionsvereinbarung“. Inhaltliche Änderungen gehen mit den neuen Bezeichnungen allerdings nicht einher.
Bundesteilhabegesetz 2018: Unbefristeter Lohnkostenzuschuss und Leistungen zur Teilhabe
Relevant für Arbeitgeber ist außerdem das nun bundesweit geltende Budget für Arbeit. Arbeitgeber, die bereit sind, dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen zu beschäftigen, können einen unbefristeten Lohnkostenzuschuss erhalten.
Schließlich gelten seit dem 1.1.2018 vorgezogene Verbesserungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Eingliederungshilfe (im SGB XII).
Bundesteilhabegesetz 2020: Trennung von Eingliederung und Existenzsicherung
Zum 1.1.2020 tritt Teil 2 des SGB XII in Kraft, das heißt die Trennung von Leistungen der Eingliederungshilfe von existenzsichernden Leistungen (Sozialhilfe) wird umgesetzt. Zudem startet die nächste Phase bei den Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung. So werden beispielsweise 2 Prozent des Jahresbruttoeinkommens bei Einkünften über 30.000 Euro brutto angerechnet, der Vermögensfreibetrag steigt auf 50.000 Euro und das Partnereinkommen und -vermögen wird nicht mehr herangezogen werden.
Bundesteilhabegesetz 2023 : Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises
In der vierten Stufe ist zum 1.1.2023 schließlich unter anderem die Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe geplant (§ 99 SGB IX). In den nächsten sechs Jahren soll erst wissenschaftlich erforscht und dann modellhaft erprobt werden, wie der Personenkreis der Leistungsberechtigten künftig sinnvoll beschrieben werden kann.