SGB II: Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung ist als Einkommen anzurechnen

Der Ehemann der Klägerin erhielt aus einer privaten Unfallversicherung eine Einmalzahlung. Das Jobcenter hob daraufhin rückwirkend die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auf und stellte eine entsprechende Erstattungsforderung für die bereits gezahlten Leistungen. Die Klägerin war der Meinung, dass die Zahlung der Unfallversicherung nicht als Einkommen bei der Berechnung der ihr zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen sei.
SG: Einmalzahlung ist als Einkommen zu berücksichtigen
Die Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe hatte keinen Erfolg. Die Einmalzahlung aus der privaten Unfallversicherung des Ehemannes der Klägerin sei sehr wohl als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen.
Begründung: Kein Träger der öffentlich-rechtlichen Verwaltung
Ausnahmetatbestände des § 11a SGB II sind nicht erfüllt: Die Zahlung stellt keine öffentlich-rechtlich anderweitig zweckbestimmte Leistung i.S.d. § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II dar, denn sie wurde nicht von einem Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung erbracht.
Einmalzahlung war keine Entschädigung nach dem SGB II
Weil die Zahlung als (einmalige) Invaliditätsleistung auf der Basis einer ärztlichen Bescheinigung erbracht wurde, handelt es sich auch nicht um eine Leistung, die dem Ausgleich eines immateriellen Schadens dient. Es handelt sich daher auch nicht um eine Entschädigung/Schmerzensgeldzahlung i.S.d. § 11a Abs. 2 SGB II.
Sozialgericht bestätigt Richtigkeit der Erstattungsforderung
Unter Berücksichtigung auch der anzurechnenden Beträge aus der Zahlung der privaten Unfallversicherung ist – nachdem der überschießende Einkommensanteil des Ehemannes beim Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen ist – deren Bedarf im streitgegenständlichen Zeitraum gedeckt. Das zu berücksichtigende Einkommen hat zum Wegfall des Leistungsanspruchs geführt. Die Pflicht der Klägerin zur Erstattung des überzahlten Betrages wurde vom Gericht daher nicht beanstandet.
Hinweis: Sozialgericht Karlsruhe, Urteil v. 20.11.2018, S 15 AS 2690/18
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