LSG-Urteil: Hartz-IV-Empfängerin kann Friseurkosten nicht absetze

Wer ergänzende Hartz IV-Leistungen bekommt, kann Ausgaben für Geschäftskleidung oder Friseurbesuche nicht als Werbungskosten bei der Steuer absetzen. Allerdings ist es möglich, diese Kosten unter bestimmten Bedingungen als Eingliederungshilfe geltend zu machen.

Das Bundessozialgericht in Kassel verwies am 19.6.2012 den Fall einer alleinerziehenden Sekretärin zurück an das Landessozialgericht (B 4 AS 163/11 R) in Darmstadt .

Hartz IV reicht nicht für Geschäftskleidung

Die Frau aus dem hessischen Lahntal war halbtags beschäftigt und erhielt 2008 ergänzend Leistungen vom Amt. Ihr Arbeitgeber schrieb Geschäftskleidung und Kosmetika vor, unter anderem wenn sie ihren Chef bei Außenterminen begleitete. "Mit dem Hartz IV-Regelsatz ist sie nicht in der Lage, Businesskleidung zu bezahlen", sagte ihr Anwalt Tobias Bräuer am Dienstag.

Rückerstattung als Eingliederungshilfe

Die Bundesrichter schlossen aber eine Anrechnung als Werbungskosten aus. Die steuerrechtlichen Regelungen zur Absetzungsmöglichkeit für Business-Kleidung und Friseurbesuche seien auf einen SGB II-Bezieher nicht anwendbar, weil sie ansonsten für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit auf das Existenzminimum zurückgreifen müsse.

Das Job-Center hatte auf Anraten des Senats erklärt, den Bedarf der Frau als Eingliederungshilfe zu prüfen. "Wie das Kind genannt wird, ist egal, Hauptsache das Geld kommt regelmäßig", sagte Anwalt Bräuer.


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