Altersvollrentner in einer kurzfristigen Beschäftigung

Rentner können eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, weil sie grundsätzlich nicht berufsmäßig beschäftigt sind. Wichtig für die versicherungsrechtliche Bewertung sind die Rentenart, die Berufsmäßigkeit und das Erwerbsverhalten des Arbeitnehmenden. Dies sollte sorgfältig geprüft werden.

Altersrentner verfügen nicht nur über Berufs- und Lebenserfahrung, sondern sie haben in der Regel auch Zeit. Sie sind flexibel einsetzbar und eignen sich besonders für befristete Beschäftigungen. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Ehemalige Arbeitgeber greifen gerne auf ihre Hilfe zurück, um Urlaubszeiten zu überbrücken oder sie zum Beispiel auf Messen zur Betreuung von Ständen einzusetzen. 

Rentner kurzfristig beschäftigen: Voraussetzungen

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres

  • auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder
  • vertraglich begrenzt ist und
  • nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Ausschlusskriterium Berufsmäßigkeit beim kurzfristigen Minijob

Ein kurzfristiger Minijob ist bei einem monatlichen Entgelt von mehr als 538 Euro ausgeschlossen, wenn die Aushilfe berufsmäßig tätig ist. Berufsmäßig beschäftigt heißt: Die Aushilfe zählt zum Personenkreis der Erwerbstätigen.

Dies ist durch den Arbeitgeber anhand von Indizien im jeweiligen Einzelfall bei Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung zu beantworten – und zwar unabhängig von der tatsächlichen Einkommenssituation der Aushilfe. Berufsmäßigkeit kann beispielsweise im Status der Person begründet sein oder sich aufgrund des Erwerbsverhaltens des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ergeben.

Altersvollrentner sind grundsätzlich nicht berufsmäßig beschäftigt

Altersvollrentner zählen aufgrund ihres Status nicht mehr zu dem Personenkreis der Erwerbstätigen, weil sie aus dem Berufsleben ausgeschieden sind. Eine kurzfristige Beschäftigung kann aber gleichwohl aufgrund des Erwerbsverhaltens ausgeschlossen sein.

Dies ist der Fall, wenn der Rentner oder die Rentnerin mehr als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage innerhalb des Kalenderjahres in Beschäftigungen arbeitet, in denen er/sie mehr als 538 Euro im Monat verdient. In dem Jahr des Rentenbeginns werden für diese Prüfung aber nur Zeiten nach dem Altersvollrentenbeginn berücksichtigt.

Beispiel: Beginn einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze am 1. Juni 2024. Der Rentner arbeitet vom 1. Juli bis 30. September 2024 als Aushilfe (Fünf-Tage-Woche,  1.560 Euro) und gibt an, während des laufenden Kalenderjahres bereits wie folgt beschäftigt gewesen zu sein:

1. Januar bis 31. Mai 2024 (Fünf-Tage-Woche, 3.500 Euro).

Lösung: Die Beschäftigungszeit bis 31. Mai 2024 bleibt für die Prüfung der Berufsmäßigkeit unberücksichtigt, weil sie vor dem Rentenbeginn liegt. Die Aushilfsbeschäftigung erfüllt die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Minijob, weil sie die Zeitdauer von drei Monaten nicht überschreitet und der Altersvollrentner auch nicht berufsmäßig beschäftigt ist.

Altersteilrentner sind berufsmäßig beschäftigt

Altersrentner, die eine Teilrente beziehen, gehören zu dem Personenkreis der Erwerbstätigen. Sie sind - anders als Altersvollrentner - noch nicht vollständig aus dem Berufsleben ausgeschieden. Insofern sind sie aufgrund ihres Status berufsmäßig beschäftigt, sofern sie ein Arbeitsentgelt von mehr als 538 Euro im Monat beziehen. Eine kurzfristige Beschäftigung ist daher nicht möglich.

Keine Einschränkung mehr für Altersrentner durch Hinzuverdienstgrenze

Seit dem 1. Januar 2023 sind keine Hinzuverdienstgrenzen mehr für vorgezogene Altersrenten zu berücksichtigen. Seit diesem Zeitpunkt können Rentner, die einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen, ohne Beschränkung hinzuverdienen und müssen keine Kürzungen oder gar den Verlust des Rentenanspruchs mehr befürchten.


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