Arbeitslosenversicherung: Beitrag 2025

Für jeden Zweig der Sozialversicherung gelten eigene Beitragssätze, die nach Bedarf angepasst werden können. Der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung ist in § 341 SGB III festgeschrieben und beträgt aktuell 2,6 Prozent. Dabei wird es voraussichtlich auch 2025 bleiben.

Die in der Arbeitslosenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze wird hingegen jedes Jahr angepasst. 

Auswirkungen der neuen Beitragsbemessungsgrenzen

Zum 1. Januar 2025 ändert sich die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Durch die schrittweise Angleichung der Rechengrößen innerhalb der letzten Jahre gibt es ab dem 1. Januar 2025 nur noch eine einheitliche BBG für die Rechtskreise Ost und West. Mehr dazu lesen Sie in unserer News "Wegfall der Rechtskreistrennung".

Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze führt ab dem 1. Januar 2025 zu einer erhöhten finanziellen Belastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit höherem Einkommen.

Die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung soll ab 1. Januar 2025 8.050 Euro (bundeseinheitlich) betragen.

2025

2024

BBG (bundeseinheitlich) 8.050 Euro

Beitragssatz ALV 2,6 %

BBG/West 7.550 Euro

BBG/Ost 7.450 Euro

Beitragssatz ALV 2,6 %

Arbeitgeberanteil 2025

Arbeitgeberanteil 2024

8.050 Euro x 1,3 % = 104,65 Euro

7.550 EUR/West x 1,3 % = 98,15 Euro

7.450 EUR/Ost x 1,3 % = 96,85 Euro


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