Keine zeitliche Ausdehnung des Kassenwahlrechts
Beim Kassenwahlrecht gilt eine Frist von 2 Wochen. Wird die Mitgliedsbescheinigung der gewählten Kasse nicht spätestens 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle (z. B. Arbeitgeber, Arbeitsagentur oder Rentenversicherungsträger) den Versicherungspflichtigen bei seiner letzten Krankenkasse anzumelden (§ 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Die Krankenkasse, die eine solche Mitgliedsbescheinigung erhält, hat ihre Zuständigkeit zu prüfen.
Beispiel zum Kassenwahlrecht
Beginnt z. B. ein Arbeitnehmer eine Beschäftigung am 1.2.2013, müsste die Mitgliedsbescheinigung der von ihm gewählten Kasse dem Arbeitgeber spätestens am 14.2.2013 vorliegen. Der Arbeitgeber muss die Anmeldung zu der vom Arbeitnehmer gewählten Kasse nicht sofort, sondern mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn (hier: 14.3.2013) vornehmen. Üblicherweise würde in diesem Beispiel die Anmeldung mit der Abrechnung Ende Februar erfolgen.
Verlängerte Wahlfrist bislang anerkannt
Bislang wurde die Ausübung des Wahlrechts durch den Versicherungspflichtigen nach GKV-interner Auffassung auch nach Ablauf der 2-Wochen-Frist nach Eintritt der Versicherungspflicht rechtswirksam anerkannt. Voraussetzung dazu war, dass die zur Meldung verpflichtete Stelle ihre wahlersetzende Anmeldung noch nicht vorgenommen hat. Dazu wurde die Rechtsauffassung vertreten, dass das Wahlrecht des Versicherungspflichtigen erst durch die tatsächlich erfolgte wahlersetzende Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle verfällt.
Künftig gilt die 2-Wochen-Frist ohne Ausnahme
Daran will der GKV-Spitzenverband nun nicht länger festhalten. Ursache ist eine zwischenzeitliche Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) v. 21.12.2011 (B 12 KR 21/10 R). In dem Urteil wurde entschieden, dass nach Ablauf der 2-wöchigen Frist die Krankenkassenwahl durch das Mitglied nicht mehr wirksam ausgeübt werden kann. Allein aus dem grundsätzlich bestehenden Krankenkassenwahlrecht könne nach Auffassung des BSG nicht gefolgert werden, dass eine Wahl bis zur Meldung der meldepflichtigen Stelle oder darüber hinaus zulässig sein soll – das ginge zu Lasten einer klaren Abgrenzung der Zuständigkeit der Krankenkassen durch fristgebundene Wahl. Vielmehr stehe dieser Auslegung entgegen, dass damit eine zeitnahe Bestimmung der zuständigen Krankenkasse erschwert würde.
GKV-Spitzenverband folgt dem BSG-Urteil
Eine Ausdehnung Das Wahlrecht des Mitglieds kann rechtlich nun nicht mehr bis zur wahlersetzenden Anmeldung durch die zur Meldung verpflichtete Stelle oder darüber hinaus ausgedehnt werden.
Der GKV-Spitzenverband hat den Kassen empfohlen, entsprechend dem BSG-Urteil zu verfahren.
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