Corona: Keine Beitragsnachzahlungen aus Betriebsprüfung

Ein Fitnessstudio muss die vom Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge vorläufig nicht zahlen und bereits eingezogene Beiträge sind an das Studio zurückzuzahlen. Das hat das Bayrische Landessozialgericht in einem Eilverfahren entschieden.

Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Fitnessstudio sofort vollziehbar 7 689,22 EUR Sozialversicherungsbeiträge nach. Da die aktuellen Liquiditätsprobleme des Fitnessstudios glaubhaft allein auf die staatlich angeordneten und absehbar befristeten Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgingen und die Zahlungsschwierigkeiten glaubhaft nicht mehr bestehen würden, sobald der Studiobetrieb wieder aufgenommen werden könne, erscheine die aktuelle Durchsetzung der Nachforderung unbillig. 

Fortbestehen des Betriebs im Interesse der Solidargemeinschaft

Das berechtigte Interesse der Sozialversicherung, auch und insbesondere in Krisenzeiten mit den erforderlichen Beitragsmitteln ausgestattet zu sein, stehe dem nicht entgegen. Denn insoweit würde übersehen, dass das Fortbestehen des Betriebs der Antragstellerin mit mehreren Arbeitnehmern und monatlichen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht zuletzt auch im Interesse der Solidargemeinschaft stehe.

Hinweis: LSG Bayern, Beschluss v. 6.5.2020, L 7 BA 58/20 B ER 
 

PM LSG Bayern

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