Werte der Sozialversicherung 2014 sind amtlich
Die amtierende Bundesregierung hatte dem Bundesrat bereits im Oktober 2013 den Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 zugeleitet.
Der Bundesrat hat in der Plenarsitzung am 29.11.2013 seine Zustimmung erteilt. Jetzt steht nur noch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt aus.
Beitragsmessungsgrenzen steigen – und damit die Lohnnebenkosten
- Die bundesweit geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Pflegeversicherung steigen ab 1.1.2014 von derzeit 3.937,50 EUR auf 4.050 EUR im Monat (48.600 EUR jährlich).
- Die BBGen in der allgemeinen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung steigen im Westen auf 5.950 EUR/Monat bzw. 71.400 EUR/Jahr. In den neuen Bundesländern gilt 2014 die BBG Ost von 5.000 EUR/Monat bzw. 60.000 EUR/Jahr.
- In der Knappschaftlichen Rentenversicherung gelten besondere BBGen von jährlich 87.600 EUR (West) und 73.800 EUR (Ost).
Höchstbeitrag und Beitragszuschuss zur Krankenversicherung steigen
Der maximale Arbeitnehmerbeitrag in der GKV mit Anspruch auf Krankengeld 2014 beträgt 332,10 EUR (8,2 %). Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers für Arbeitnehmer, die freiwillig gesetzlich oder privat sind, beträgt bundesweit 295,65 EUR (7,3 %).
Aufwärtstrend bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die im Krankenversicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von bislang 52.200 EUR auf 53.550 EUR, die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV-Bestandsfälle von derzeit 47.250 EUR auf 48.600 EUR.
Praxis-Tipp: Arbeitnehmer scheiden aus der Versicherungspflicht aus, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt sowohl die aktuelle als auch die im Folgejahr maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze - vorausschauend betrachtet - überschreitet. |
Bezugsgröße 2014 erhöht sich
Die Bezugsgröße wird zum 1.1.2014 angepasst. Im Rechtskreis West steigt sie auf 2.765 EUR/Monat bzw. 33.180 EUR/Jahr, im Rechtskreis Ost auf 2.345 EUR/Monat bzw. 28.140 EUR/Jahr. In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt bei der Bezugsgröße keine Rechtskreistrennung, die Bezugsgröße West gilt bundesweit.
Abschläge für Familienangehörige bei der Belastungsgrenze steigen
Die höhere Bezugsgröße wirkt sich auf die Belastungsgrenze und so auf die Befreiung von den Zuzahlungen (§ 61 SGB V) aus. Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze können von den jährlichen Bruttoeinnahmen 2014
- 4.977 EUR für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und
- 3.318 EUR für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und Lebenspartner
abgezogen werden.
Grenzwert „Gesamteinkommen“ für die Familienversicherung steigt
Eine beitragsfreie Familienversicherung für Ehegatten, Lebenspartner oder das Kind kann ab 1.1.2014 nur durchgeführt werden, wenn dessen Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) höchstens 395 EUR monatlich beträgt.
Höheres Krankengeld
Das für die Krankengeldberechnung maßgebende kalendertägliche Höchstregelentgelt (§ 47 Abs. 6 SGB V) ab 1.1.2014 beträgt 135 EUR, der tägliche Krankengeldhöchstbetrag steigt auf 94,50 EUR.
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