Begrenzung der Entgeltfortzahlungserstattung durch BBG
Die Erstattung der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern erfolgt in Höhe von maximal 80 % des fortgezahlten Entgelts und der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag (U1-Verfahren). Die Höhe der Erstattung wird in einer Vielzahl von Fällen durch die jeweiligen Krankenkassen auf die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung beschränkt.
Verfahren bei einem Teilmonat
Unklar ist in diesem Zusammenhang bisher gewesen, wie die Begrenzung des erstattungsfähigen Arbeitsentgelts auf die BBG berechnen ist, wenn nur für einen Teil des Monats Entgeltfortzahlung geleistet wird. Die Fragestellung tritt auf, wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nicht für Kalendertage, sondern für Arbeits- oder Werktage leistet. Dabei folgt der Modus der Bestimmung des fortgezahlten Arbeitsentgelts den konkreten arbeitsrechtlichen Gegebenheiten, die im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen sind.
Berechnung wie bei Mehrfachbeschäftigung
Dazu gibt es unter Datum vom 24.10.2012 nun eine Festlegung der Fachkonferenz Beiträge beim GKV-Spitzenverband. Ist bei der entsprechenden Krankenkasse eine Begrenzung des erstattungsfähigen Betrags auf die BBG der Rentenversicherung vorgesehen, ist das erstattungsfähige Arbeitsentgelt entsprechend den Grundsätzen bei der Beitragsberechnung für Mehrfachbeschäftigte zu ermitteln. Dazu sind das im maßgebenden Monat tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und die Entgeltfortzahlung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander zu vermindern, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.
Keine Begrenzung auf die kalendertägliche BBG
Eine Begrenzung des erstattungsfähigen Arbeitsentgelts auf ein 1/30 der monatlichen BBG für den Kalendertag findet somit - ungeachtet der arbeits-, werk- oder kalendertäglichen Berechnungsweise der Entgeltfortzahlung – nicht statt.
Beispiel Die Entgeltfortzahlung richtet sich nach Arbeitstagen. Der Arbeitnehmer war an 10 Tagen im betreffenden Monat (der 21 Arbeitstage hat) arbeitsunfähig. Der Erstattungssatz der Krankenkasse beträgt 80 %. Für die Erstattung wird das Arbeitsentgelt nur bis zu einem Betrag in Höhe der BBG der Rentenversicherung berücksichtigt. Das Arbeitsentgelt beträgt 6.510 EUR. Der Arbeitgeber leistet eine Entgeltfortzahlung in Höhe von 3.100 EUR (6.510 EUR : 21 x 10). Die Berechnung des berücksichtigungsfähigen Entgelts erfolgt wie nachstehend: 3.100 EUR x 5.600 EUR : 6.510 EUR = 2666,67 EUR (berücksichtigungsfähiges Entgelt). Der Erstattungsbetrag beläuft sich bei einem Erstattungssatz von 80 % damit auf 2.133,34 EUR (2.666,67 EUR x 80 %). |
Diese Berechnungsweise gilt auch, wenn darüber hinaus Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze pauschal erstattet werden oder eine Erstattung nach den tatsächlichen Beitragsanteilen vorgesehen ist.
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