IBAN und BIC jetzt auch im Erstattungsantrag
Schrittweise stellen auch die Sozialversicherungsträger den Zahlungsverkehr auf den einheitlichen SEPA-Standard aller Staaten in der Eurozone um. SEPA (Single Euro Payments Area, Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) soll den gesamten bargeldlosen Zahlungsverkehr vereinheitlichen und vereinfachen.
Das neue Verfahren ist für Euro-Zahlungen in den 27 EU-Staaten, daneben in Island, Liechtenstein, Norwegen sowie Monaco und der Schweiz nutzbar und in allen Staaten ab 1.2.2014 verpflichtend vorgeschrieben. Dies war in Zeiten eines europäischen Währungsraumes eigentlich eine längst überfällige Maßnahme.
IBAN und BIC statt Kontonummer und BLZ
Künftig werden die bisher üblichen Angaben zur Kontonummer und Bankleitzahl durch die IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code) ersetzt. Dabei kommt der IBAN die größte Bedeutung zu, denn sie ersetzt alle nationalen Kontoangaben (in Deutschland Kontonummer und Bankleitzahl). Sie besteht aus einem internationalen Teil, der sich aus einem Länderkennzeichen und einer Prüfziffer zusammensetzt, und einem nationalen Teil, der individuelle Kontodetails enthält.
In einer Übergangsphase muss bei inländischen Überweisungen und Lastschriften voraussichtlich bis Februar 2014 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen bis Februar 2016 zusätzlich die BIC angeben werden. Das ist ein international standardisierter Bank-Code (vergleichbar mit der Bankleitzahl in Deutschland), mit dem Zahlungsdienstleister weltweit eindeutig identifiziert werden. Ab 1.2.2016 braucht die BIC nicht mehr verwendet werden, der Zahlungsverkehr funktioniert dann ausschließlich über die IBAN.
Tipp: Wenn Sie Ihre IBAN oder BIC nicht kennen, genügt ein Blick auf den Kontoauszug oder auf die Rückseite der Bankcard. Dort sind beide Angaben abzulesen.
Erstattungsantrag auf SEPA umgestellt
Die Sozialversicherungsträger haben in Deutschland mittlerweile auch begonnen, sich auf die Umstellung vorzubereiten. Der als Anlage zu den „Gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung“ vorliegende Erstattungsantrag wurde zum Jahreswechsel 2012/2013 geändert. Genutzt wird nun ausschließlich IBAN und BIC als Bankverbindung.
Neue Version gilt ab 1.1.2013
Der neue Vordruck soll für alle Erstattungen zu Unrecht gezahlter Beiträge verwendet werden, die ab dem 1.1.2013 beantragt werden. Der Erstattungsbetrag bei zu Unrecht entrichteten Beiträgen steht demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat. Der Erstattungsantrag wird daher in der Praxis vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Arbeitnehmer gestellt, sofern Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile betroffen sind.
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