Freiwillige Krankenversicherung: Wahl eines höheren Beitrags

Seit dem 1.1.2018 werden die Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillige Mitglieder, die Arbeitseinkommen und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, vorläufig festgesetzt. Bei Einkommenserhöhungen kann bereits vor Vorlage des Einkommensteuerbescheides ein höherer Beitrag gezahlt werden.

Die Beitragshöhe der freiwillig Versicherten orientiert sich an der Höhe ihrer Einnahmen. Dazu gehören u. a. die Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit (Arbeitseinkommen) und aus Vermietung und Verpachtung. Bei diesen Einnahmen ergibt sich die tatsächliche Höhe der Einkünfte erst zeitversetzt durch den Einkommensteuerbescheid.

Beiträge werden zunächst vorläufig festgesetzt

Seit dem 1.1.2018 werden die Beiträge zunächst vorläufig festgesetzt. Die vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Ergeben sich aus dem Einkommensteuerbescheid höhere Einnahmen kommt es zu einer Nacherhebung von Beiträgen für die Vergangenheit. Auf der Basis des neuen Einkommensteuerbescheides werden außerdem für die Zukunft die Beiträge zunächst wieder vorläufig festgesetzt. Dies geschieht vom Beginn des auf die Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides folgenden Monats.

Beispiel: Der freiwillig Versicherte Selbstständige zahlt bisher Beiträge von einem nachgewiesenen monatlichen Arbeitseinkommen in Höhe von 3.500 EUR. Im Dezember 2019 legt der Versicherte der Krankenkasse den im Oktober 2019 ausgestellten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 vor. Daraus errechnet sich ein monatliches Arbeitseinkommen in Höhe 4.000 EUR.

Ergebnis: Die Beiträge für 2018 werden neu berechnet und endgültig festgesetzt. Berechnungsgrundlage sind 4.000 EUR. Die zu wenig gezahlten Beiträge sind nachzuentrichten. Außerdem ändert sich die Beitragsbemessungsgrundlage für die aktuell zu zahlenden Beiträge rückwirkend zum 1.11.2019 (1. des auf die Ausstellung des Einkommensteuerbescheides folgenden Monats). Die vom 1.1. - 31.10.2019 entrichteten Beiträge bleiben weiterhin vorläufig festgesetzt und zunächst unverändert.

Beitragserhöhungen auf Wunsch bereits vorher möglich

Sofern das freiwillige Mitglied bereits im Laufe des Jahres erkennt, dass aktuell ein höheres Arbeitseinkommen oder höhere Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, kann er eine höhere Beitragsentrichtung bei der Krankenkasse beantragen. Dadurch erspart er sich eine höhere Nachzahlung von Beiträgen nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides.

Aktuelle Nachweise erforderlich

Als Nachweise der aktuellen Einnahmen kommen zum Beispiel Erklärungen von Steuerberatern oder finanz- oder betriebswirtschaftliche Auswertungen in Frage. Die Anpassung der Beiträge erfolgt zukunftsbezogen. Die höheren Einnahmen werden dann grundsätzlich bis zur Vorlage des nächsten Einkommensteuerbescheides herangezogen.

Erneute Herabsetzung der Beiträge nicht ausgeschlossen

Sollten sich die aktuellen Einnahmen wieder vermindern, steht dem freiwillig Versicherten die Möglichkeit offen, dies der Krankenkasse anzuzeigen und nachzuweisen. In diesem Fall ist wieder eine Herabsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen bis zu den aus dem letzten Einkommensteuerbescheid hervorgehenden Einkünften möglich.

Beitragsfestsetzung bleibt vorläufig

Auch bei einer geänderten Beitragshöhe bleibt die Beitragsfestsetzung weiterhin vorläufig. Die endgültige Beitragsfestsetzung – mit dem Vergleich zu den vorläufig entrichteten Beiträgen – erfolgt nach der Vorlage des Einkommensteuerbescheides.

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