Sozialversicherung für Minijobber aus EU-Ausland

Die Grenzen in der EU sind offen, grenzüberschreitende Beschäftigungen keine Seltenheit. Bei Minijob-Beschäftigten aus dem EU-Ausland gelten Besonderheiten. Wann ist die Minijob-Zentrale zuständig und wann gelten ausländische Rechtsvorschriften bei einer Entsendung?

Für alle Arbeitnehmer in Europa gilt ein Grundsatz: Es ist immer nur das Sozialrecht eines Staates anzuwenden.

Beschäftigung und Minijob in mehreren EU-Staaten

Ist ein Arbeitnehmer in mehreren Staaten gleichzeitig beschäftigt, muss festgelegt werden, welches Sozialversicherungsrecht für diesen Arbeitnehmer in allen Beschäftigungen gilt.

Übt ein Minijobber (neben seinem) Minijob im Ausland eine weitere Beschäftigung aus, sollte der Arbeitgeber der geringfügigen Beschäftigung in Deutschland in jedem Fall klären lassen, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet. Sonst besteht die Gefahr nachträglicher Forderungen ausländischer Sozialversicherungsträger.

Das Recht welches Staates anzuwenden ist, stellt die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland ( www.dvka.de) fest. Die DVKA entscheidet über die anzuwendenden Rechtsvorschriften in allen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer Beschäftigungen in mehreren EU-Mitgliedstaaten gleichzeitig ausübt.

Minijobber mit Wohnsitz im EU-Ausland

  • Für nicht in Deutschland wohnende Arbeitnehmer entscheidet der zuständige Sozialversicherungsträger des jeweiligen Wohnstaats über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Es stellt ebenfalls die erforderliche Bescheinigung aus.

Minijob-Arbeitnehmer wohnt in Deutschland

  • Für in Deutschland lebende Arbeitnehmer entscheidet die gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers über die anzuwendenden Rechtsvorschriften.
  • Besteht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz in Deutschland, ist die Deutschen Rentenversicherung für die Prüfung zuständig.
  • Für von der Rentenversicherungspflicht befreite Arbeitnehmer, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und nicht gesetzlich krankenversichert sind, ist die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin für die Klärung zuständig.

Anmeldung bei der Minijob-Zentrale

Nur wenn für einen Minijobber das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt, kann er bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass für einen Minijobber das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt, wenn der Minijob-Arbeitnehmer ausschließlich in Deutschland wohnt und arbeitet.

Sozialversicherungsträger im Ausland ist zuständig

Gilt für einen Arbeitnehmer oder Minijobber das Sozialversicherungsrecht eines anderen Staates, muss auch der (Minijob-) Arbeitgeber in Deutschland die Beschäftigung der ausländischen Sozialversicherung melden. Eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erfolgt in diesem Fall nicht.

Praxis-Tipp: Ausländische Arbeitnehmer sollten immer beim Sozialversicherungsträger im Heimatstaat nachfragen, ob sich ein Minijob nachteilig auf ihre soziale Absicherung auswirkt. Durch den Minijob in Deutschland entsteht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz. Daher sollten ausländische Minijobber klären, ob sie ausreichend gegen Krankheit abgesichert sind.

Entsendung aus dem Ausland

Häufig entsenden Unternehmen, z. B. aus Osteuropa, ihre Arbeitnehmer für Aufträge nach Deutschland. Für diese Arbeitnehmer gilt im Rahmen der Entsendung das Sozialversicherungsrecht des jeweiligen Entsendestaates (Einstrahlung).

Voraussetzung ist, dass der Aufenthalt in Deutschland im Voraus zeitlich begrenzt ist. Dies bescheinigt der ausländische Sozialversicherungsträger mit Vordruck A1 (in Ausnahmefällen Vordruck E 101).

Achtung: Entsandte Arbeitnehmer dürfen nicht bei der Minijob-Zentrale oder einem anderen Sozialversicherungsträger in Deutschland angemeldet werden.

Minijob-Zentrale