Sozialversicherung für Minijobber aus dem EU-Ausland
Für alle Arbeitnehmer in Europa gilt ein Grundsatz: Es ist immer nur das Sozialrecht eines Staates anzuwenden.
Beschäftigung und Minijob in mehreren EU-Staaten
Ist ein Arbeitnehmer in mehreren Staaten gleichzeitig beschäftigt, muss festgelegt werden, welches Sozialversicherungsrecht für diesen Arbeitnehmer in allen Beschäftigungen gilt.
Übt ein Minijobber (neben seinem) Minijob im Ausland eine weitere Beschäftigung aus, sollte der Arbeitgeber der geringfügigen Beschäftigung in Deutschland in jedem Fall klären lassen, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet. Sonst besteht die Gefahr nachträglicher Forderungen ausländischer Sozialversicherungsträger.
Das Recht welches Staates anzuwenden ist, stellt die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland ( www.dvka.de) fest. Die DVKA entscheidet über die anzuwendenden Rechtsvorschriften in allen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer Beschäftigungen in mehreren EU-Mitgliedstaaten gleichzeitig ausübt.
Minijobber mit Wohnsitz im EU-Ausland
- Für nicht in Deutschland wohnende Arbeitnehmer entscheidet der zuständige Sozialversicherungsträger des jeweiligen Wohnstaats über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Es stellt ebenfalls die erforderliche Bescheinigung aus.
Minijob-Arbeitnehmer wohnt in Deutschland
- Für in Deutschland lebende Arbeitnehmer entscheidet die gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers über die anzuwendenden Rechtsvorschriften.
- Besteht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz in Deutschland, ist die Deutschen Rentenversicherung für die Prüfung zuständig.
- Für von der Rentenversicherungspflicht befreite Arbeitnehmer, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und nicht gesetzlich krankenversichert sind, ist die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin für die Klärung zuständig.
Anmeldung bei der Minijob-Zentrale
Nur wenn für einen Minijobber das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt, kann er bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass für einen Minijobber das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt, wenn der Minijob-Arbeitnehmer ausschließlich in Deutschland wohnt und arbeitet.
Sozialversicherungsträger im Ausland ist zuständig
Gilt für einen Arbeitnehmer oder Minijobber das Sozialversicherungsrecht eines anderen Staates, muss auch der (Minijob-) Arbeitgeber in Deutschland die Beschäftigung der ausländischen Sozialversicherung melden. Eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erfolgt in diesem Fall nicht.
Praxis-Tipp: Ausländische Arbeitnehmer sollten immer beim Sozialversicherungsträger im Heimatstaat nachfragen, ob sich ein Minijob nachteilig auf ihre soziale Absicherung auswirkt. Durch den Minijob in Deutschland entsteht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz. Daher sollten ausländische Minijobber klären, ob sie ausreichend gegen Krankheit abgesichert sind. |
Entsendung aus dem Ausland
Häufig entsenden Unternehmen, z. B. aus Osteuropa, ihre Arbeitnehmer für Aufträge nach Deutschland. Für diese Arbeitnehmer gilt im Rahmen der Entsendung das Sozialversicherungsrecht des jeweiligen Entsendestaates (Einstrahlung).
Voraussetzung ist, dass der Aufenthalt in Deutschland im Voraus zeitlich begrenzt ist. Dies bescheinigt der ausländische Sozialversicherungsträger mit Vordruck A1 (in Ausnahmefällen Vordruck E 101).
Achtung: Entsandte Arbeitnehmer dürfen nicht bei der Minijob-Zentrale oder einem anderen Sozialversicherungsträger in Deutschland angemeldet werden. |
-
Die voraussichtlichen Sachbezugswerte 2025
3.910
-
Sozialversicherungswerte: Kabinett beschließt Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
3.7072
-
Altersvollrentner im Minijob
2.5423
-
Einkommensgrenze bei Familienangehörigen beachten
2.018
-
Wann besteht ein Anspruch auf Familienversicherung?
1.284
-
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2025 steht fest
9031
-
Datenübermittlung: Krankenkassen melden gezahlte Beiträge an das Finanzamt
870
-
Ermittlung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung
808
-
Vorzeitiges Ende der Elternzeit bei neuer Schwangerschaft
7181
-
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträge durch Arbeitnehmer möglich
689
-
Versicherungspflicht von Lehrenden immer einzelfallabhängig
12.11.2024
-
Beitrag zur Pflegeversicherung soll 2025 steigen
11.11.20241
-
Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner
11.11.2024
-
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2025 steht fest
07.11.20241
-
Sozialversicherungswerte: Kabinett beschließt Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
06.11.20242
-
Beiträge für Studierende steigen ab Oktober 2024
01.10.2024
-
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden auf das Gesamteinkommen angerechnet
23.09.2024
-
Erhöhung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge absehbar
03.09.2024
-
Versicherungsrechtliche Statusbeurteilung von Ärzten im Notdienst
20.08.2024
-
Kurzzeitiger Teilrentenbezug: Kein Wechsel von privater in gesetzliche Krankenversicherung möglich
15.08.2024