Die Pre-Notifiacation, also die Vorabankündigung im Lastschriftverfahren, dient als Schutzfunktion für den Zahlungspflichtigen. Künftig soll dieser nicht mehr von der Abbuchung eines unbekannten Betrages überrascht werden. Gilt dies in aller Regel als sinnvolle Maßnahme, ist jedoch beim Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge eher schwierig. Das gleiche gilt beim Einzug von Beiträgen aus Versorgungsbezügen.
Kein Regelungsbedarf beim Beitragseinzug
Vielerorts haben die Arbeitgeber den unterschiedlichen Krankenkassen Einzugsermächtigungen erteilt. Ein kluger Schachzug, denn damit
· ist die Krankenkasse in der Pflicht, den gesetzlichen Fälligkeitstag am drittletzten Bankarbeitstag zu ermitteln und
· verhindert der Arbeitgeber, dass er durch eine verspätete Zahlung säumig wird.
Wie hoch die Abbuchung ist, legt der Arbeitgeber im Beitragsnachweis fest, den er der Krankenkasse zusendet.
Wenn aber der Arbeitgeber selbst die Höhe der Abbuchung bestimmt und der Abbuchungstermin gesetzlich festgelegt ist, kann kein Überraschungsmoment entstehen, und somit kein Schutzbedürfnis des Zahlers. Wohin also mit dieser Regelung, die hier keinen Nutzen entfaltet?
Ausnahmeregelung zum Pre-Notification
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine pragmatische Lösung gefunden: Mit der Übersendung des Beitragsnachweises durch den Arbeitgeber ist die Pre-Notification als erfüllt anzusehen. Dies gilt im Übrigen auch für den Beitragsnachweis im Zahlstellenmeldeverfahren. Diese Entscheidung ist in den Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der vom 01.01.2014 an geltenden Fassung dokumentiert.
Änderung im AAG-Verfahren
Neben dem Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge galt es auch, den maschinellen Antrag nach dem Aufwendungsausgleichsetz (AAG) hinsichtlich des SEPA-Standards umzustellen. Fällt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit oder Schwangerschaft aus, haben kleine und mittelständische Unternehmen einen Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse nach dem AAG. Der erstattungsfähige Betrag kann entweder im Rahmen der Verrechnung geltend gemacht werden oder, was nicht unüblich ist, dieser Betrag wird von der Krankenkasse auf das Geschäftskonto überwiesen. Hierfür muss ab nächstem Jahr im Antrag entsprechend dem SEPA-Regelwerk die IBAN und BIC angegeben werden.
Neue Grundsätze ab dem 1.1.2014
Hierzu hat der GKV-Spitzenverband die Grundsätze für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung entsprechend angepasst. Eine Übergangsfrist wird es nicht geben. Das bedeutet, dass AAG-Anträge, die ab dem 1.1.2014 zur Krankenkasse gesendet werden, rigoros abgewiesen werden. Um das Erstattungsverfahren nicht unnötig zu verlängern, sollten Arbeitgeber darauf achten, dass im maschinellen Antrag künftig die neuen SEPA-Werte enthalten sind. Da in aller Regel die Überweisungen auf inländische Konten erfolgen, reicht die Angabe der IBAN aus. Nur wenn sein Geschäftskonto im Ausland hat und auf dieses Konto die AAG-Erstattung überwiesen haben möchte, muss zusätzlich die BIC mit angeben.