Insolvenzgeldumlage steigt 2013 auf 0,15 %

Die Umlage zur Finanzierung des Insolvenzgeldes wird sich im kommenden Jahr markant erhöhen. Eine entsprechende Gesetzesänderung wurde im Bundestag verabschiedet.

Ab dem 1.1.2013 wird für Arbeitgeber die Insolvenzgeldumlage deutlich teurer. Der Umlagesatz beträgt zukünftig 0,15 %, bis 31.12.2012 waren es noch 0,04 %. Dieser Schritt überrascht, da generell von einer stabilen Konjunktur bzw. lediglich leichten Delle die Rede ist.

Vorhandene Überschüsse wurden abgebaut

Doch der erste Eindruck täuscht: Nicht die Konjunktur ist direkte Ursache, sondern vorher angesammelte Überschüsse mussten zuletzt abgebaut werden. Die Jahre 2011 und 2012 haben davon deutlich profitiert, dass aufgelaufene Reserven abgebaut wurden. Ohne Berücksichtigung entstandener Überschüsse hätte sich für die Jahre 2011 und 2012 ein rechnerischer Umlagesatz von 0,1 % ergeben. So war im Jahr 2011 tatsächlich aber gar keine Insolvenzgeldumlage fällig und aktuell ist nur ein sehr geringer Satz von 0,04 % zu zahlen.

Durchschnittlicher Umlagesatz

Der nun festgelegte Umlagesatz entspricht dem durchschnittlichen Umlagesatz seit der Begrenzung auf das Bemessungsentgelt im Jahr 2005. Dabei wurden auch die extrem günstigen Jahre 2011und 2012 in die Berechnung mit einbezogen. So wie sich der Umlagesatz bisher entwickelt hat und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung wird davon ausgegangen, dass ein Umlagesatz von 0,15 % kostendeckend funktionieren wird. Dabei soll der Umlagesatz künftig möglichst konstant gehalten werden.

Neu: Umlagesatz im Gesetz festgeschrieben

Neu ist, dass die grundsätzliche Festschreibung der Insolvenzgeldumlage nun im Gesetz erfolgt. § 360 SGB III schafft eine Art „Finanzkorridor“, innerhalb dessen der Umlagesatz konstant bleibt. Der Korridor ist so bemessen, dass bei normalen konjunkturellen Schwankungen der Finanzbedarf ohne Anpassung des Umlagesatzes abgedeckt wird. Je nach wirtschaftlicher Lage kann es aber trotzdem zu Fehlbeständen oder Überschüssen kommen, die zuerst zum Aufbau einer Rücklage verwendet werden (§ 366 Abs. 2 SGB III).

Rechtsverordnung nur noch bei Abweichungen

Sobald die Abweichung allerdings größer ist als der Betrag der durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen, soll eine – vorübergehende - Korrektur des Umlagesatzes durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erfolgen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Höhe der Umlage zumindest mittelfristig den Ausgaben folgt.

Gesetz im Bundestag verabschiedet

Diese Regelungen wurden kurzfristig durch einen Änderungsantrag in das „2. Gesetz zur Änderung des 7. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)“ aufgenommen, das sich ansonsten mit Regelungen im Bereich der Unfallversicherung befasst.

Der Bundestag hat das Gesetz Ende Oktober 2012 verabschiedet. Der Bundesrat wird das Gesetz voraussichtlich am 23.11.2012 abschließend beraten.


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