CGZP: Kein Aufschub bei Widerspruch der Leiharbeitsfirma
Das Gericht verweigerte in einem Eilverfahren mit Beschluss v. 23.4.2012 (L 1 KR 95/12 B ER) der klagenden Firma einen Aufschub, wie das Gericht am 14.5.2012 in Darmstadt berichtete.
Die Rentenversicherung hatte von dem Unternehmen 12.000 EUR Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert, weil das Unternehmen seine Beschäftigten nach einem ungültigen und für die Beschäftigten ungünstigen Tarifvertrag bezahlt hatte.
Dieser Vertrag mit der Tarifgemeinschaft Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) war 2010 vom Bundesarbeitsgericht gekippt worden, das der CGZP die Tariffähigkeit absprach. In einem späteren Urteil hatten die Arbeitsrichter festgestellt, dass die Sozialkassen die Beiträge auch nachträglich erheben dürfen.
Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung
Im konkreten Fall ging es lediglich um die Frage, ob die Zahlung an die Rentenversicherung nach dem Widerspruch des Unternehmens aufgeschoben werden sollte. Das verneinte das Landessozialgericht, weil der Tarifvertrag auch vor dem Verbot nicht gültig gewesen sei. Es liege daher keine Änderung der Rechtsprechung vor, aus der ein Vertrauensschutz hätte konstruiert werden können. Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid habe daher keine aufschiebende Wirkung.
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