Niedrigerer Säumniszuschlag und Schuldenerlass bei GKV-Rückkehr
Der Bundestag hat am 14.6.2013 in 2. und 3. Lesung mit den Stimmen von CDU/CSU, FDP und Grünen das "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" beschlossen. Das Gesetz muss am 5.7.2013 zwar noch den Bundesrat passieren, doch alle Beteiligten rechnen mit einem pünktlichen Inkrafttreten.
Absenkung der Säumniszuschläge
Wie berichtet betrifft das Gesetz in der GKV freiwillig versicherte Mitglieder sowie Versicherungspflichtige ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Für deren Beitragsschulden gilt anstelle des bisherigen Säumniszuschlags in Höhe von 5 % monatlich künftig nur noch der reguläre Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Betrags.
Niedrigerer Säumniszuschlag auch rückwirkend
Dieser neue, niedrigere Säumniszuschlag betrifft alle künftigen Versicherten. Die Regelung erfasst aber auch Versicherte, die ihre Beiträge seit Beginn der Versicherungspflicht (1.4.2007 in der GKV und seit 1.1.2009 in der PKV) nicht zahlen konnten und zum Teil hohe Beitragsrückstände angehäuft haben. Die Schulden aus dem bisherigen erhöhten Säumniszuschlag werden erlassen.
Erlass der Beitragsschulden
Und der Gesetzgeber geht sogar noch darüber hinaus: Für Versicherten ohne anderweitigen Versicherungsschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V), deren Mitgliedschaft bereits festgestellt worden ist bzw. die sich noch bis zum 31.12.2013 bei der Krankenkasse melden. Diesem Personenkreis der GKV-Rückkehrer sollen die bisher aufgelaufenen Beitragsschulden sogar vollständig erlassen werden. Durch die Stichtagsregelung erhalten nachrangig Versicherungspflichtige, die sich bisher noch nicht bei einer Krankenkasse gemeldet haben, einen Anreiz, dies nun noch nachzuholen.
Mitgliedschaften bleiben ohne Kündigung erhalten
Eine kleine Revolution zeichnet sich in den Regelungen zur Mitgliedschaft ab. Durch eine Neuregelung in § 188 Abs. 4 SGB V soll künftig der Entstehung von Beitragsschulden durch eine verspätete Anzeige der Voraussetzungen für die nachrangige Versicherungspflicht entgegen gewirkt werden. Wenn Personen kraft Gesetzes aus einer vorhergehenden Versicherungspflicht nach § 5 SGB V (z.B. als Arbeitnehmer) oder einer Familienversicherung nach § 10 SGB V ausscheiden, setzt sich künftig die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fort, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach einem Hinweis der Krankenkasse der Austritt erklärt wird.
Ein Austritt wird nur dann wirksam, wenn eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Die Regelung gilt nur für diejenigen Personen, die grundsätzlich ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung haben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und 2 SGB V). Bemerkenswert: Diese Personen müssen keine Vorversicherungszeiten erfüllen.
Was ist eine angemessene Ermäßigung?
Melden sich Nichtversicherte erst nach dem 31.12.2013, soll die Krankenkasse die Beiträge, die für den Zeitraum zwischen Eintritt der nachrangigen Versicherungspflicht und der Meldung bei der Krankenkasse anfallen, zukünftig "angemessen ermäßigen". Man darf gespannt sein, wie die „angemessenen Ermäßigung“ in der Praxis definiert wird, ohne eine neue Lawine von Klageverfahren auszulösen. Diese Aufgabe wird der GKV-Spitzenverband lösen müssen. Der Verband wird beauftragt, die konkreten Bedingungen für Beitragserlass bzw. -ermäßigung einheitlich zu regeln. Die entsprechenden Regelungen müssen bis zum 15.9.2013 dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorgelegt werden.
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