Private Krankenversicherung: Notlagentarif für Beitragsschuldner

In der privaten Krankenversicherung (PKV) wird ein Notlagentarif eingeführt, in den Beitragsschuldner nach Durchführung eines Mahnverfahrens überführt werden. Der bisherige Versicherungsvertrag ruht so lange. Nicht versicherten Personen wird der Zugang zur PKV erleichtert.

Dies beschloss der Bundestag am 14.6.2013. Säumige Beitragszahler gelten – soweit sie dem nicht widersprechen - auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt als im Notlagentarif versichert, zu dem ihr Vertrag ruhend gestellt wurde. Zudem wird sichergestellt, dass die gesundheitlichen Belange von im Notlagentarif versicherten Kindern und Jugendlichen besonders berücksichtigt werden.

Schutz vor finanzieller Überforderung durch Notlagentarif

Durch die zu erwartende deutlich niedrigere Prämie im Notlagentarif werden Beitragsschuldner in der PKV künftig besser vor Überforderung geschützt und gleichzeitig ihre Versorgung bei akuten Erkrankungen sichergestellt. Gerade für viele kleine Selbstständige, die in eine vorübergehende wirtschaftliche Engpass-Situation geraten sind und deshalb auch ihrer Beitragsverpflichtung nicht nachgekommen sind, ist dies eine wichtige Perspektive.

Rückkehr in den Ursprungs-Tarif

Durch die Neuregelungen wird den Versicherten zudem ermöglicht, nach Zahlung aller ausstehenden Beiträge wieder in ihre ursprünglichen Tarife zurückzukehren. Dies ist für viele Betroffene ebenfalls eine wichtige Möglichkeit.

Kein Prämienzuschlag bei fristgerechtem Vertragsabschluss

Um für bislang nicht versicherte Personen den Zugang zur privaten Krankenversicherung zu erleichtern, sieht das "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" vor, dass der für diesen Personenkreis geltende Prämienzuschlag für Vertragsabschlüsse, die bis zum 31.12.2013 beantragt werden, nicht verlangt wird. Zudem wird das Recht, bei Prämienzuschlägen eine Stundungsvereinbarung mit dem Versicherer zu treffen, gestärkt. Dadurch werden Personen, die künftig ihrer Pflicht zur Versicherung verspätet nachkommen, in Zukunft leichter in der Lage sein, diese Prämienzuschläge zu begleichen.

Bundesgesundheitsministerium