Pflegefachkraft in Pflegeheim arbeitet nicht als Selbstständiger
Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Als Beschäftigung gilt die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation.
Altenpfleger beantragte Statusfeststellungsverfahren
Ein staatlich anerkannter Altenpfleger aus dem Landkreis Rotenburg in Niedersachsen war im Juli 2013 für eine stationäre Pflegeeinrichtung im Kreis Groß-Gerau tätig. Zu seinen Aufgaben gehörten insbesondere die Hilfestellung bei der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme, das An- und Ausziehen der Pflegebedürftigen sowie deren Umlagern und Mobilisation. Ferner führte er Behandlungspflege wie z.B. Wechseln von Verbänden, Verabreichen von Infusionen und Medikamenten sowie das Anlegen von Kompressionsstrümpfen aus. Für seine Tätigkeit erhielt er einen festen Stundenlohn.
Er beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren und vertrat die Ansicht, dass er für verschiedene Auftraggeber als freiberufliche Pflegefachkraft tätig sei. Die Rentenversicherung beurteilte seine Tätigkeit hingegen als abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Pflegefachkraft in Betrieb eingegliedert und nicht weisungsfrei tätig
Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der Rentenversicherung Recht. Der Pfleger sei in die Arbeitsorganisation des Pflegeheims eingegliedert und weisungsabhängig tätig gewesen. Er habe organisatorisch einer Wohnbereichsleitung unterstanden, sei im Schichtdienst tätig gewesen und habe mit den fest angestellten Kranken- und Altenpflegern sowie den Ärzten zusammengearbeitet. Auch habe er sich an die vorgegebenen Abläufe im Pflegeheim halten, Übergaben durchführen und die Pflegeleistungen dokumentieren müssen.
LSG: Behandlungspflege ohne Eingliederung nicht möglich
Zudem – so die Richter – könne eine Pflegekraft in einem stationären Pflegeheim die Behandlungspflege ohne Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Heimes und ohne Bindung an entsprechende Weisungen nicht durchführen. Denn für die Behandlungspflege sei kennzeichnend, dass es sich um Maßnahmen der ärztlichen Behandlung handele, die an Pflegekräfte delegiert werden könnten. Diese Pflegeleistungen könnten unabhängig von der Arbeitsorganisation des Pflegeheims und unabhängig von Anweisungen überhaupt nicht erbracht werden.
Scheinselbstständigkeit: Fehlendes Unternehmerrisiko
Der Pfleger habe auch kein für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Unternehmerrisiko getragen. Vielmehr habe er eine feste Vergütung bezogen, die nicht erfolgsabhängig gewesen sei.
Hinweis: LSG Hessen, Urteil v. 13.6.2017, AZ L 1 KR 551/16
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