Sozialversicherungspflicht von Bürgermeistern

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte in zwei Revisionsverfahren zu entscheiden, inwieweit eine Sozialversicherungspflicht von Ortsvorstehern und Bürgermeistern ausgeschlossen ist, wenn sie ihre Tätigkeit zugleich als Ehrenbeamte ausüben.

Das BSG vertritt die Ansicht, dass die Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung von Ortsvorstehern und Bürgermeistern nicht ausgeschlossen ist, weil sie ihre Tätigkeit zugleich als Ehrenbeamte ausüben.

Kriterien für die versicherungsrechtliche Beurteilung

Vielmehr kommt es auch bei diesen Organen juristischer Personen des öffentlichen Rechts darauf an, inwieweit sie in ihrer Tätigkeit Weisungen unterliegen und konkret in Verwaltungsabläufe eingegliedert, zum Beispiel Dienstvorgesetzte sind. Ein weiteres Kriterium ist, ob die Betroffenen eine Gegenleistung erhalten, die sich als Arbeitsentgelt und nicht als Aufwandsentschädigung für eine von ideellen Zwecken geprägte Tätigkeit darstellt. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Gegenleistung darf unter Berücksichtigung bestimmter Merkmale - wie Höhe, Bemessung, steuerrechtliche Ehrenamts- und kommunalrechtliche Entschädigungspauschalen - nicht evident über den Ausgleich für den tatsächlichen Aufwand des Ehrenamts hinausgehen. 

Versicherungsrechtliche Beurteilung von Ortsvorstehern

Ortsvorsteher, die im Wesentlichen ihr Wahlamt ausüben, sind grundsätzlich nicht abhängig beschäftigt. Eine dafür gezahlte Aufwandsentschädigung ist jedenfalls dann nicht beitragspflichtig, wenn sie nicht offensichtlich eine verdeckte Vergütung ist. Demzufolge hat das Bundessozialgericht in diesem Verfahren die Revision des Rentenversicherungsträgers zurückgewiesen.

Versicherungsrechtliche Beurteilung von Bürgermeistern

Bürgermeister sind dagegen grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie nicht nur Vorsitzende des Stadtrats, sondern auch Spitze der Verwaltung und Dienstvorgesetzte sind und dafür eine Entschädigung erhalten, die deutlich über steuerrechtliche Ehrenamtspauschalen hinausgeht. In diesem Verfahren hat die Revision des Rentenversicherungsträgers Erfolg gehabt. 

Hinweis: BSG, Beschluss v. 27.4.2021, B 12 KR 25/19 R, B 12 R 8/20 R  

Bundessozialgericht