Unzulässige Beitragsgarantien der Krankenkassen
Beitragsgarantien der Kassen sind zeitlich auf das jeweils laufende Haushaltsjahr zu beschränken und dürfen nicht mehrere Jahre in die Zukunft reichen. Aber Ausnahmen sind möglich. So lautet das Ergebnis einer Abstimmung zwischen dem Bundesversicherungsamt (BVA) und den Aufsichtsbehörden der Länder. Die Rechtsauffassung gilt damit nicht nur für die bundesweit tätigen Kassen, sondern auch für kleinere Kassen mit regionalem Bezug und die Ortskrankenkassen.
Aussagen sind nur für das laufende Haushaltsjahr zulässig
Mehrere Kassen hatten aufgrund der guten Finanzlage erklärt, bis 2014 auf Zusatzbeiträge zu verzichten. Dazu gehörten Kassen wie die Techniker Krankenkasse (TK), Siemens BKK (SBK), AOK Bremen und Bremerhaven, IKK Südwest und KKH-Allianz.
Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden seien die Krankenkassen verpflichtet, rechtlich und sachlich zutreffend zu informieren. Es darf dabei nichts verfälscht werden. Beitragsgarantien über mehrere Haushaltsjahre hinweg seien daher nicht zulässig, denn sie könnten als rechtliche Zusicherung oder Tatsache verstanden werden.
Kein Rechtsanspruch auf Zusage der Kassen
Das bedeutet im Klartext, dass Krankenkassen mit derartigen Werbeaussagen durchaus arbeiten können. Allerdings muss dabei deutlich werden, dass es sich nicht um eine juristisch belastbare Zusage handelt, sondern lediglich um ein Ziel der Krankenkasse. Das BVA hatte auch bisher schon keinen Zweifel daran gelassen, dass Beitragsgarantien der Kassen keinerlei Rechtswirkung haben. Nach Auffassung des BVA entsteht jedoch bei mehrjährigen Zusagen zunehmend ein falscher Eindruck über die rechtliche und sachliche Lage. Daher werden derlei Kassenaktivitäten jetzt eingeschränkt.
Ausnahmen sind zulässig
Ausnahmen werden aber wohl toleriert. Aussagen der Kassen, die sich auf das Folgejahr des bereits festgestellten Haushaltsplanes beziehen, sollen nicht beanstandet werden. Das bedeutet, dass die Kassen derzeit mit Aussagen wie „Kein Zusatzbeitrag bis 2013" auf der sicheren Seite sind. Ob dies auch gilt, wenn sich die Garantie auf das gesamte Folgejahr bezieht, aktuell also für das ganze Jahr 2013 gilt, ist noch offen. Ebenso ist noch offen, ob und ggf. in welcher Form gezielt ein Verbot an diejenigen Kassen ausgesprochen wird, die über die rechtliche zulässigen Aussagen hinaus mit Beitragsgarantien öffentlichkeitswirksam geworben haben.
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