Kindergeschrei begründet keinen Arbeitsunfall
Dem Urteil zufolge kann auch noch so lautes Kindergeschrei bei einer Erzieherin nicht als Arbeitsunfall gewertet werden. Das Sozialgericht wies die Klage der Frau aus Hamm zurück, die über Ohrgeräusche klagt und von der Unfallkasse NRW einen sogenannten Tinnitus-Masker bezahlt haben wollte.
Bleibende Hörstörung durch Kinderschrei
Die Erzieherin arbeitet in einem heilpädagogischen Kinderheim - dort habe ihr ein Kind so laut ins Ohr gebrüllt, dass sie eine bleibende Hörstörung erlitten habe, hatte die Frau argumentiert. Dem folgte das Gericht in seinem Urteil nicht.
Sozialgericht: Keine bleibenden Hörschäden durch menschliche Schreie
In der medizinischen Wissenschaft sei anerkannt, dass durch menschliche Schreie selbst bei Spitzenschallpegeln von mehr als 130 Dezibel keine bleibenden Hörschäden zu erwarten seien. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Die Unfallkasse muss deshalb keinen Tinnitus-Masker bezahlen, der das eigene Ohrgeräusch überdeckt.
Hinweis: Sozialgericht Dortmund, Urteil v. 22.1.2018, S 17 U 1041/16
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