Urteil: Kindergeschrei begründet keinen Arbeitsunfall

Eine Erzieherin führte Ohrgeräusche darauf zurück, dass ihr ein Kind ins Ohr geschrien hatte. Einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung besteht jedoch nicht. Das hat das Sozialgericht Dortmund mit seinem Urteil am 22.1.2018 entschieden.

Dem Urteil zufolge kann auch noch so lautes Kindergeschrei bei einer Erzieherin nicht als Arbeitsunfall gewertet werden. Das Sozialgericht wies die Klage der Frau aus Hamm zurück, die über Ohrgeräusche klagt und von der Unfallkasse NRW einen sogenannten Tinnitus-Masker bezahlt haben wollte.

Bleibende Hörstörung durch Kinderschrei

Die Erzieherin arbeitet in einem heilpädagogischen Kinderheim - dort habe ihr ein Kind so laut ins Ohr gebrüllt, dass sie eine bleibende Hörstörung erlitten habe, hatte die Frau argumentiert. Dem folgte das Gericht in seinem Urteil nicht.

Sozialgericht: Keine bleibenden Hörschäden durch menschliche Schreie

In der medizinischen Wissenschaft sei anerkannt, dass durch menschliche Schreie selbst bei Spitzenschallpegeln von mehr als 130 Dezibel keine bleibenden Hörschäden zu erwarten seien. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor. Die Unfallkasse muss deshalb keinen Tinnitus-Masker bezahlen, der das eigene Ohrgeräusch überdeckt.

 

Hinweis: Sozialgericht Dortmund, Urteil v. 22.1.2018, S 17 U 1041/16

dpa