Beitragsberechnung: Verteilung einer Unterhaltsabfindung auf 10 Jahre
Dies entschied das LSG Niedersachsen-Bremen. Die 1960 geborene Klägerin war zunächst über ihren Ehemann in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert. Nach rechtskräftiger Scheidung der 22jährigen Ehe beantragte sie die Aufnahme als freiwilliges Mitglied. Die Klägerin hatte nach der Scheidung von ihrem geschiedenen Ehemann einen Abfindungsbetrag für den nachehelichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 35.000 EUR erhalten.
Beitragsberechnung aus voller Unterhaltsabfindung
Die beklagte Krankenkasse berücksichtigte die Abfindungszahlung bei der Festsetzung der Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sie legte diese auf zwölf Monate um, in dem sie von beitragspflichtigen monatlichen Einnahmen in Höhe von 2.916,67 EUR ausging. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Da sie sich ihren kompletten Unterhaltsanspruch habe abfinden lassen, sei die Abfindungszahlung zumindest auf 10 Jahre umzulegen.
Abfindung des Unterhaltsanspruchs ist Versorgungsbezug vergleichbar
Das Sozialgericht hat die beklagte Krankenkasse verurteilt, die Höhe des Gesamtbeitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung auf der Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrenze festzusetzen. Zwar sei nach den Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (§ 5 Abs. 3 BVV) eine einmalige beitragspflichtige Einnahme dem jeweiligen Beitragsmonat mit 1/12 zuzuordnen. Da mit der Zahlung der Abfindung die nachehelichen Unterhaltsansprüche vollständig abgegolten wurden, sei jedoch eine Umlegung auf zwölf Monate nicht gerecht. Die Abfindung sei vielmehr mit einem Versorgungsbezug oder einer Kapitalabfindung vergleichbar, so dass sie entsprechend der Regelung der Beitragsverfahrensgrundsätze (§ 5 Abs. 4 BVV) auf 120 Monate (10 Jahre) umzulegen sei.
Beitragsberechnung soll Unterhaltsabfindung nicht schlechter stellen
Der 1. Senat des LSG hat diese Entscheidung bestätigt. Bei der Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder sei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen; tatsächlich nicht erzielte Einnahmen dürften nicht fingiert werden. Die Beitragsverfahrensgrundsätze sähen für die streitige Abfindung eines nachehelichen Unterhaltes keine passende Regelung vor. Die Beurteilung als einmalige Einnahme mit einer Zuordnung von 1/12 würde zu einer unangemessenen Schlechterstellung der Klägerin gegenüber Personen führen, die ihren nachehelichen Unterhalt regelmäßig monatlich über einen längeren Zeitraum erhalten. Daher bestimme der Zufluss der 35.000 EUR entgegen der Ansicht der beklagten Krankenkasse nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin für ein Jahr, sondern ersetze den Unterhaltsanspruch mehrerer Jahre, also eine monatlich regelmäßig wiederkehrende Leistung. Versorgungsbezüge, die ebenfalls eine Einkommens- oder Unterhaltsersatzfunktion hätten, würden auf 10 Jahre verteilt. Daher sei auch die Verteilung der Abfindung auf 10 Jahre angemessen.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 29.1.2015, L 1/4 KR 17/13
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