Kredite des Ehepartners gesichert - Freistellungsanspruch?

Hat ein Ehegatte zur Sicherung von Krediten des anderen eine Grundschuld am eigenen Grundstück bestellt, kann er nach dem Scheitern der Ehe die Befreiung dieser Verbindlichkeiten oder Aufwendungsersatz nach den Regeln des Auftragsrechts und die Vorlage eines Tilgungsplanes verlangen, so der BGH.

Der beklagte Ex-Ehemann ist Eigentümer zwei benachbarter Grundstücke, wobei auf dem einen für ihn eine Zahnarztpraxis und auf dem anderen, welches früher der Klägerin gehörte, das gemeinsame Familienhaus errichtet wurde.

Grundschulden dienten auch der Sicherung der Darlehensverträge des Ehemanns

Zur Baufinanzierung nahmen die Parteien bei der Kreissparkasse mehrere Darlehen auf. Die Klägerin bestellte danach zu Gunsten der Bank an dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück zwei Grundschulden über 100.000 DM und 576.000 DM auf. Später schlossen die Parteien gemeinschaftlich, unter anderem für einen Praxisneubau, drei weitere Darlehensverträge ab. Weitere Darlehen nahm der Beklagte alleine  auf.

Im Jahr 2004 unterzeichnete die Klägerin eine „Zweckerklärung für Grundschulden“, wonach die Grundschulden zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Bank, auch für die vom Beklagten alleine abgeschlossenen Darlehensverträge, dienen sollten. 

Klägerin verlangte Freistellung von den Verbindlichkeiten

Knapp ein Jahr später wurde von der Klägerin der Scheidungsantrag  zugestellt. Sämtliche Darlehen wurden am 30.12.2006 fällig. Für eine Verlängerung der Darlehen, verlangte die Sparkasse dass die eingetragenen Grundschulden weiterhin zur Sicherung aller Darlehen dienen sollten. Da die Klägerin nur die Sicherheiten für die gemeinsamen Darlehen stellen wollte, kündigte die Bank die drei gemeinsamen Darlehen. In der Zwangsversteigerung erhielt der Beklagte den Zuschlag. Nachdem die Klägerin zunächst die Freistellung von der erstrangigen Grundschuld beantragt hatte, begehrte sie nach der Zwangsversteigerung die Zahlung des entsprechenden Betrages von rund 93.000 EUR.

Ehe gescheitert: Anwendbarkeit der Regeln des Auftragsrechts

Nach der Entscheidung des BGH hatte das Berufungsgericht ein Kündigungsrecht der Klägerin zu Unrecht verneint. Daher war der Beklagte verpflichtet, die Klägerin von der Grundschuld freizustellen bzw. nach der Zwangsversteigerung den aus der Grundschuld erlösten Betrag als Aufwendungsersatz nach § 670 BGB zu zahlen.

Abwicklung familienrechtlich begründete Schuldverhältnis

Nach der Rechtsprechung kann mangels besonderer Abreden der Ehepartner das durch die Sicherung von Krediten zu Gunsten des anderen Ehegatten familienrechtlich begründete besondere Schuldverhältnis unter Heranziehung der Regeln des Auftragsrechts abzuwickeln sein.

  • Scheitert die Ehe, kann das Auftragsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden
  • und der Beauftragte kann Ersatz seiner Aufwendungen oder die Befreiung von diesen verlangen.
  • Einschränkungen können sich hierbei aus Treu und Glauben und nachwirkender ehelicher Solidarität ergeben, was vorliegend nicht der Fall war.

Des Weiteren kann der beauftragte Ehepartner von dem anderen Ehepartner die Vorlage eines Tilgungsplanes verlangen, welcher erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit auch unter Berücksichtigung seiner Interessen die Grundschulden noch benötigt werden.

(BGH, Urteil v. 4.03.2015, XII ZR 61/13).

Vgl auch:

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