Versicherungsrechtliche Beurteilung eines Transportfahrers

Geklagt hatte ein selbstständiger Landwirt. Neben seiner selbstständigen Tätigkeit führte er für ein Transportunternehmen und verschiedene andere Auftraggeber Transportfahrten durch. Diese erfolgten unregelmäßig für zumeist wenige Tage zu pauschalen Tagessätzen. Stets nutzte der Landwirt einen im Eigentum des Transportunternehmens stehenden oder von diesem angemieteten LKW.
RV stellt Scheinselbstständigkeit fest
Der Rentenversicherungsträger stellte im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens die Versicherungspflicht des Landwirtes in seiner Tätigkeit als Kraftfahrer (zuletzt nur noch) in der gesetzlichen Rentenversicherung fest. Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Detmold blieb erfolglos.
Kein eigenes Fahrzeug als maßgebliches Indiz für abhängige Beschäftigung
Das LSG hat die Berufung des Klägers nun zurückgewiesen. Transportfahrten setzten regelmäßig und ganz wesentlich das Vorhandensein und die Nutzung eines Transportfahrzeugs voraus. Verfüge ein im Transportgewerbe tätiger Auftragnehmer nicht über ein eigenes Fahrzeug, sondern werde ihm dieses kostenfrei vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, spreche dies maßgeblich gegen eine selbstständige Tätigkeit.
Eingliederung in Betriebsorganisation und fehlendes unternehmerisches Risiko
Entgegen der Auffassung des Landwirtes komme dem fehlenden eigenen Fahrzeug bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit eine mehrfache Indizwirkung zu: Zum einen ziehe die hieraus resultierende notwendige Nutzung des Betriebsmittels des Auftraggebers eine Eingliederung in dessen Betriebsorganisation nach sich. Zum anderen liege das Investitionsrisiko als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit beim Auftraggeber und gerade nicht beim Auftragnehmer. Darüber hinaus könne der Auftragnehmer mangels eigenen Fahrzeugs keine unternehmerischen Gestaltungsspielräume für eine anderweitige Tätigkeit am Markt des Warentransports außerhalb einer abhängigen Beschäftigung als Transportfahrer nutzen.
Hinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.6.2020, L 8 BA 78/18
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