Für die Beratungspraxis sind diese Regelungen für die Frage, wer im Besteuerungsverfahren tätig werden kann bzw. darf, und für die Frage, ob Vollstreckungsmaßnahmen zulässig sind, von erheblicher Bedeutung. So ist es nicht verwunderlich, dass die lehrbuchartige Darstellung im Anwendungserlass zu § 251 AO erlassen worden ist, in dem es um vollstreckbare Verwaltungsakte geht.
Allgemein gilt: ist über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das Insolvenzverfahren eröffnet worden, darf die Finanzverwaltung ihre Ansprüche nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend machen (vgl. § 251 Abs. 2 Satz 1 AO, 1 zu § 251 AEAO).
Unterschieden werden 2 Arten der Insolvenz:
- Regelinsolvenz
- Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz)
Für die Privatinsolvenz gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für die Regelinsolvenz, wenn sich nicht aus dem 9. Teil der Insolvenzordnung, also den §§ 304 ff. InsO, eine andere Regelung ergibt. Die Besonderheiten der Verbraucherinsolvenz sind im Erlass unter Tz. 12 zu § 215 AEAO näher erläutert. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Regelinsolvenz durch das Verfahren der Eigenverwaltung abzuwenden.
Hinweis: Informationen zu den wichtigsten übrigen Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 31.1.2013 finden Sie hier.