Änderungen des UStAE zum 31.12.2016

Mittlerweile ist es gute Übung, dass die Finanzverwaltung den UStAE zum Jahreswechsel überarbeitet und Anpassungen vornimmt. Neben redaktionellen Anpassungen wird hauptsächlich die schon vorher veröffentlichte Rechtsprechung des BFH mit aufgenommen. In einigen Fällen werden Klarstellungen oder Präzisierungen vorgenommen. Obwohl materiell-rechtliche Änderungen damit nicht verbunden sind, ist die Aufnahme von einigen BFH-Entscheidungen für die Praxis wichtig.

Einmal im Jahr – regelmäßig zum Jahresende – wird der UStAE grundsätzlich durchgesehen und redaktionell angepasst. Dabei werden insbesondere Verweise auf bisher noch nicht enthaltene Urteile des BFH sowie des EuGH mit aufgenommen. Die Änderungen geben im Wesentlichen nur den derzeitigen Stand der Rechtserkenntnisse zum Umsatzsteuerrecht wieder und haben darüber hinaus keine in der Praxis wesentlichen neuen Folgen zum Inhalt. Anhand der Aufnahme der neuen Urteile des BFH kann aber noch einmal gut nachverfolgt werden, welche rechtlichen Änderungen durch die Rechtsprechung des BFH in den vergangenen Monaten vorgenommen wurden.

Anpassungen an den Unionszollkodex

Zum 1.5.2016 hat in der Europäischen Union der Unionszollkodex (UZK) den Zollkodex abgelöst, gleichzeitig ist die Zollkodex-DVO durch 2 Durchführungsrechtsakte (UZK-DA und UZK-IA ) ersetzt worden. Entsprechend sind durchgängig im UStAE die Verweise auf die entfallenen Vorschriften des Zollkodex durch die jetzt zutreffenden Normen des UZK und der Durchführungsrechtsakte ersetzt worden. Materiell-rechtliche Veränderungen haben sich für die Praxis durch die geänderten Verweisvorschriften nicht ergeben.

Darüber hinaus wird im UStAE der Begriff der „Gemeinschaft“ durch den mittlerweile üblichen und aus den Europäischen Rechtsakten abgeleiteten Begriff der „Union“ ersetzt. So werden auch aus den „Gemeinschaftswaren“ jetzt „Unionswaren“. Ebenfalls erfolgte – ohne inhaltliche Änderungen – eine Anpassung der Fachbegriffe im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhren aus bzw. in das Gebiet der Europäischen Union.

Die wichtigsten - über die rein redaktionellen Änderungen hinausgehenden - Anpassungen des UStAE werden nachfolgend dargestellt:

Geschäftsveräußerung im Ganzen

Wird ein vermietetes oder verpachtetes Gebäude veräußert, ist zu prüfen, ob eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber das Unternehmen des Veräußerers fortsetzt. Bisher war regelmäßig davon ausgegangen worden, dass der Verkauf einer Immobilie entweder ganz oder gar nicht eine Geschäfts- oder Teilbetriebsveräußerung darstellen kann. Nachdem der BFH (Urteil v. 6.7.2016, XI R 1/15, BStBl 2016 II S. 909) aber festgestellt hatte, dass in dem Fall, in dem der Veräußerer ein verpachtetes Geschäftshaus veräußert und der Erwerber die Verpachtung nur hinsichtlich eines Teils des Gebäudes fortsetzt, hinsichtlich dieses Gebäudeteils eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vorliegt, hat die Finanzverwaltung dies jetzt in den UStAE so mit aufgenommen. Dies gilt unabhängig davon, ob der verpachtete Gebäudeteil zivilrechtlich selbstständig ist oder nicht.

Abschn. 1.5 Abs. 2 Sätze 5 und 6 UStAE

Mindestbemessungsgrundlage

Zur Bemessungsgrundlage bei der entgeltlichen Ausführung von Leistungen an Arbeitnehmer wird klarstellend zum Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage (Abschn. 1.8 Abs. 6 Satz 2 UStAE) darauf hingewiesen, dass der Umsatz höchstens mit dem marktüblichen Entgelt besteuert werden darf.

Abschn. 1.8 Abs. 6 Satz 2 UStAE

Innergemeinschaftliches Verbringen

Verbringt ein Unternehmer zur eigenen Verwendung einen Gegenstand aus einem Mitgliedstaat der Union in einen anderen Mitgliedstaat, liegt grundsätzlich ein innergemeinschaftliches Verbringen vor. Ausgenommen davon ist aber eine nur vorübergehende Verwendung, zu der auch die sog. befristete Verwendung eines Gegenstands gehört. Von einer befristeten Verwendung ist auszu-gehen, wenn der Gegenstand abhängig von unterschiedlichen zollrechtlichen Eingruppierungen nicht länger als 24 Monate (oder weniger) in dem anderen Mitgliedstaat verbleibt. Unter Berücksichtigung der neuen Regelungen zum UZK hat die Finanzverwaltung die Liste zur Abgrenzung der befristeten Verwendung vollständig überarbeitet.

Abschn. 1a.2 Abs. 12 UStAE

ebay-Händler

In Abschn. 2.3 Abs. 6 Satz 1 UStAE hat die Finanzverwaltung beispielhaft aufgeführt, wann regelmäßig von einer nachhaltigen Tätigkeit zur Begründung der Unternehmereigenschaft auszugehen ist. Nachdem sich der BFH (BFH, Urteil v. 12.8.2015, XI R 43/13, BStBl 2016 II S. 919) mit der Unternehmereigenschaft von ebay-Händlern auseinandergesetzt hatte, nimmt die Finanzverwaltung einen weiteren beispielhaften Tatbestand zur Nachhaltigkeit einer Tätigkeit auf. Danach führt der planmäßige, wiederholte und mit erheblichem Organisationsaufwand verbundene Verkauf einer Vielzahl fremder Gebrauchsgegenstände über eine elektronische Handelsplattform zur Nachhaltigkeit. Dieser Einstufung steht nicht entgegen, dass die Tätigkeit nur für kurze Dauer und ohne Gewinn ausgeübt wird und ein Wareneinkauf nicht festgestellt werden kann.

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Im Zusammenhang mit den unentgeltlichen Wertabgaben für unternehmensfremde Zwecke stellt die Finanzverwaltung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 5.6.2014, XI R 36/12, BStBl 2015 II S. 43) klar, dass die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw für Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht für Zwecke außerhalb des Unternehmens erfolgt und deshalb nicht der Wertabgabenbesteuerung unterliegt.

Abschn. 3.4 Abs. 3 UStAE

Einheitliche Leistungen

In die Aufzählung der Einzelfälle im Zusammenhang mit der Einheitlichkeit der Leistung nimmt die Finanzverwaltung eine Entscheidung des BFH (Urteil v. 15.4.2015, V R 44/14, BStBl 2016 II S. 679) auf, wonach bei einem Insolvenzverfahren, das der Befriedigung sowohl von Verbindlichkeiten des zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmers wie auch von dessen Privatverbindlichkeiten dient, der Insolvenzverwalter eine einheitliche Leistung ausführt, aus der der Unternehmer nur zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Aufteilung richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden.

Dies gilt entsprechend für den Vorsteuerabzug des Gesamtrechtsnachfolgers eines vormals als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigten Erblassers aus den Leistungen des Nachlassinsolvenzverwalters (BFH, Urteil v. 21.10.2015, XI R 28/14, BStBl 2016 II S. 550).

Abschn. 3.10 Abs. 6 Nr. 15 UStAE und Abschn. 15.2b Abs. 3 Sätze 11 ff. UStAE

Elektronische Dienstleistungen

Auf elektronischem Weg ausgeführte Leistungen führen immer zu einem Ort der Leistung, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Im Zusammenhang mit den Leistungen, die als auf elektronischem Weg erbracht angesehen werden, präzisiert die Finanzverwaltung unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 1.6.2016, XI R 29/14, BStBl 2016 II S. 905) die bisherigen Anweisungen. Die Leistung muss im Wesentlichen automatisiert ablaufen und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht werden. Maßgeblich ist insoweit, ob eine „menschliche Beteiligung“ den eigentlichen Leistungsvorgang betrifft. Deshalb stellen weder die (ursprüngliche) Inbetriebnahme noch die Wartung des elektronischen Systems eine wesentliche „menschliche Beteiligung“ dar. Auf Leistungselemente, welche nur der Vorbereitung und der Sicherung der Hauptleistung (z. B. Gewährung des Zugangs zu einer Online-Community) dienen, kommt es dabei nicht an. Die menschliche Betätigung durch die Nutzer ist nicht zu berücksichtigen. Eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieselbe Leistung auch ohne Internetnutzung denkbar wäre; maßgeblich ist insoweit, wie die Ausführung der Leistung tatsächlich geschieht.

Abschn. 3a.12 Abs. 1 UStAE

Datenbanken

Im Zusammenhang mit den Beispielen, die als auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen gelten, konkretisiert die Finanzverwaltung die Bereitstellung von Datenbanken. Dazu gehört auch die Sammlung und Bereitstellung von Mitgliederprofilen. Eine „Datenbank“ ist eine Sammlung von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.

Abschn. 3a.12 Abs. 3 Nr. 5 UStAE

Erwerbs- und Lieferschwellen

Die Finanzverwaltung passt – nach dem Stand vom 1.4.2016 – die Erwerbsschwelle für das Vereinigte Königreich (83.000 GBP statt bisher 82.000 GBP) und die Lieferschwelle für Frankreich (35.000 EUR statt bisher 100.000 EUR) an.

Abschn. 3c.1 Abs. 2 Satz 4 UStAE bzw. Abschn. 3c.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE

Güterbeförderungen vom Inland in einen Freihafen

Drittlandsgrenzüberschreitende Güterbeförderungen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG steuerfrei. Dazu gehört auch die Beförderung aus einem Freihafen in das Inland oder umgekehrt. Die Finanzverwaltung stellt jetzt klar, dass Güterbeförderungen vom Inland in einen Freihafen jedoch nicht nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG als grenzüberschreitende Beförderungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen, steuerfrei sind, wenn der Beförderungsunternehmer nicht das nach der Weiterverschiffung der Güter vorgesehene Transportziel im Drittlandsgebiet nachweisen kann, auch wenn das Transportziel des Güterbeförderungsunternehmers (Freihafen) selbst – zumindest nach den Regelungen des nationalen Rechts – nach § 1 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 2a Satz 1 UStG als Drittlandsgebiet gilt.

Abschn. 4.3.2 Abs. 1 Satz 4 UStAE

Steuerfreie Kontoumsätze

Die Finanzverwaltung ergänzt die Aufzählung der Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG als steuerfreie Umsätze im Rahmen des Kontokorrentverkehrs gelten. Danach gehören u. a. auch die Verwahrung des Kontoguthabens, die Kontoführung sowie die mittelbar mit dem Einlagegeschäft zusammenhängenden Leistungen die durch Kontogebühren oder durch den Einbehalt negativer Einlagezinsen aus der Einlage des Leistungsempfängers vergütet werden, zu diesen Leistungen.

Abschn. 4.5.1 Abs. 1 UStAE

Steuerfreie Garantien

Die Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei. In die Aufzählung der dazu gehörenden Garantien nimmt die Finanzverwaltung auch die Vermietungsgarantien auf. Außerdem wird klargestellt, dass der umsatzsteuerbare Verzicht auf eine Garantie steuerfrei ist, wenn die Einräumung dieser Garantie nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei ist oder – bei Entgeltlichkeit – steuerfrei wäre (BFH, Urteil v. 15.4.2015, V R 46/13, BStBl 2015 II S. 947).

Abschn. 4.8.12 Abs. 1 UStAE

Steuerfreie Sicherheiten

Neu nimmt die Finanzverwaltung den Hinweis im Zusammenhang mit den steuerfreien Sicherheiten mit auf, dass es sich bei den im Rahmen der Einlagensicherung von den jeweiligen Sicherungseinrichtungen an ihre Mitglieder erbrachten Präventiv- und Sicherungsmaßnahmen unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 8 Buchst. a (Kreditgewährung) und Buchst. g (Bürgschaften, Garantiezusagen und -verpflichtungen) UStG, um steuerfreie Leistungen handelt.

Abschn. 4.8.12 Abs. 3 UStAE

Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

Die Aufzählung der Leistungen, die nicht als nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Heilbehandlungsleistungen gelten, wird bei den Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe nach § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, ergänzt. Steuerfreie Leistungen können vorliegen, wenn die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen einer medizinischen Behandlung – aufgrund ärztlicher Anordnung oder mithilfe einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme – durchgeführt werden, z. B. aufgrund der von Betriebsärzten vorgenommenen und auf medizinischen Feststellungen der Betriebsärzte beruhenden Sammelüberweisung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Raucherentwöhnungsseminaren (BFH, Urteil v. 26.8.2014, XI R 19/12, BStBl 2015 II S. 310).

Abschn. 4.14.1 Abs. 5 Nr. 9 UStAE

Die Aufzählung, der nicht als steuerfreie Heilbehandlungsleistungen zählenden Tätigkeiten wird ergänzt um die bloße Überlassung von Praxis- und Operationsräumen nebst Ausstattung sowie die Gestellung von Personal durch einen Arzt an andere Ärzte (BFH, Urteil v. 18.3.2015, XI R 15/11, BStBl 2015 II S. 1058).

Abschn. 4.14.1 Abs. 5 Nr. 12 UStAE

Steuerfreie Pflegeleistungen

Eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen können nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei sein. Die beispielhafte Aufzählung der Leistungen, die als nicht eng damit verbunden angesehen werden, wird präzisiert. Die Abgabe von Medikamenten und Hilfsmitteln gegen gesondertes Entgelt an ehemals stationär oder teilstationär untergebrachte körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftige Personen ist kein steuerfreier Umsatz.

Abschn. 4.16.6 Abs. 3 Nr. 4 UStAE

Steuerfreie Kinder- und Jugendhilfe

Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei. Die Finanzverwaltung ergänzt die Ausführungen dazu um den Hinweis, dass m. W. v. 1.11.2015 der Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise nach § 42a SGB VIII vorgeschaltet wurde. Da es sich hierbei ebenfalls um Leistungen der Jugendhilfe handelt, sind diese Leistungen nach § 42a SGB VIII unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 UStG ebenso wie die Leistungen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII umsatzsteuerfrei.

Abschn. 4.25.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 UStAE

Steuerfreie Luftfahrtumsätze

Umsätze für die Luftfahrt sind nach § 8 UStG steuerfrei. Ob die Voraussetzungen für im Inland ansässige Unternehmen vorliegen, ergibt sich regelmäßig aus einer vom BMF veröffentlichten Liste der begünstigten Unternehmer. Die Finanzverwaltung stellt jetzt zur Aufnahme von Unternehmen in die Liste klar, dass das Vorliegen einer aktiven Betriebsgenehmigung durch das Luftfahrtbundesamt ein Indiz dafür sein kann, dass das betreffende Unternehmen in die Liste aufgenommen werden kann. Dies ist aber keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 UStG.

Abschn. 8.2 Abs. 3 Satz 8 UStAE

Ermäßigter Steuersatz bei der Übertragung von Urheberrechten

Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG dem ermäßigten Steuersatz. In Ergänzung der Ausnahmen stellt die Finanzverwaltung fest, dass die Steuerermäßigung nicht für Leistungen gilt, mit denen zwar derartige Rechtsübertragungen verbunden sind, die jedoch nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt als Lieferungen oder elektronische Dienstleistungen anzusehen sind (BFH, Urteil v. 3.12.2015, V R 43/13, BStBl 2016 II S. 858).

Abschn. 12.7 Abs. 1 Satz 15 UStAE

Ermäßigter Steuersatz bei Taxifahrten

Unter bestimmten Umständen können Beförderungsleistungen mit Taxen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Der Taxiverkehr setzt voraus, dass Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausgeführt werden. Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen stellt die Finanzverwaltung klar, dass das der Abgrenzung zum Linien- und Ausflugsfahrtenverkehr dienende Merkmal der Bestimmung des Fahrtziels durch den Fahrgast auch dann erfüllt ist, wenn nicht die zu befördernde Person persönlich, sondern eine andere, ihrer Sphäre (der „Fahrgastseite“) zuzurechnende Person das Fahrtziel vorgibt oder mitteilt und dabei Auftraggeber und/oder Rechnungsadressat des Taxiunternehmers ist (z. B. bei Transferleistungen für Reisebüros).

Abschn. 12.13 Abs. 7 Satz 3 UStAE

Ermäßigter Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung

Die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Nicht ermäßigt besteuert werden aber Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Die Aufzählung der Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und damit – anteilig – dem Regelsteuersatz unterliegen, wird nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 1.3.2016, XI R 11/14, BStBl 2016 II S. 753) ergänzt um die Einräumung von Parkmöglichkeiten, auch wenn diese nicht gesondert vereinbart und vergütet werden.

Abschn. 12.16 Abs. 8 Satz 4 UStAE

Reverse Charge bei Goldlieferungen

Zu den Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mind. 325/1.000, die zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG führen, ergänzt die Finanzverwaltung nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 26.5.2016, C-550/14 (Envirotec Denmark)), dass darunter auch die Lieferung von Barren, die in einer zufälligen groben Verschmelzung von Schrott und verschiedenen goldhaltigen Metallgegenständen sowie verschiedenen anderen Metallen, Stoffen und Substanzen bestehen und die einen Goldgehalt von mind. 325/1.000 haben, fällt.

Abschn. 13b.6 Satz 2 UStAE

Ausschluss des Vorsteuerabzugs

Im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Vorsteuerabzugs in Abhängigkeit von der Art der vom Unternehmer ausgeführten Ausgangsleistungen, hat die Finanzverwaltung ein Urteil des BFH (Urteil v. 2.12.2015, V R 15/15, BStBl 2016 II S. 486) mit aufgenommen. Im Insolvenzverfahren einer KG, die ihre Tätigkeit bereits vor Insolvenzeröffnung eingestellt hatte, ist über den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters nach der früheren Unternehmenstätigkeit der KG zu entscheiden.

Abschn. 15.12 Abs. 1 Satz 17 UStAE

Anrechnung der Sondervorauszahlung

Nachdem in § 48 Abs. 4 UStDV klargestellt worden war, dass bei Anrechnung der Sondervorauszahlung bei der Dauerfristverlängerung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung ein verbleibendes Guthaben nach Verrechnung mit eventuellen Steuerschulden dem Unternehmer zu erstatten ist, passt die Finanzverwaltung den UStAE entsprechend an.

Abschn. 18.4 Abs. 5 UStAE

Qualifizierte Bestätigungsabfrage von USt-IdNrn.

Die Finanzverwaltung präzisiert die Möglichkeiten zur qualifizierten Bestätigungsabfrage für USt-IdNrn. beim BZSt. Bei Anfragen zu einzelnen USt-IdNrn. kann der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsabfrage – abweichend vom Grundsatz einer qualifizierten amtlichen Bestätigungsmitteilung – durch die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses als Screenshot in das System des Unternehmens geführt werden. Bei der Durchführung gleichzeitiger Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. über eine XML-RPC-Schnittstelle kann die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden und ausgewertet werden. In diesen Fällen kann der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. – abweichend vom Grundsatz einer qualifizierten amtlichen Bestätigungsmitteilung – über den vom BZSt empfangenen Datensatz geführt werden.

Abschn. 18e.1 Abs. 2 UStAE

Keine besonderen Anwendungsregelungen

Wie auch in den Vorjahren überarbeitet die Finanzverwaltung den UStAE zum Jahresende und nimmt insbesondere die in den letzten Monaten schon im BStBl veröffentlichten Urteile des BFH mit auf. Da diese Urteile auch schon vorher durch die Veröffentlichung im BStBl angewendet wurden, ist darin keine materielle Änderung zu sehen.

Da es sich um keine materiell-rechtlichen Änderungen handelt, hat die Finanzverwaltung keine besonderen Anwendungsregelungen getroffen.

BMF, Schreiben v. 19.12.2016, III C 3 - S 7105/16/10001