Verluste und Gewinne aus Options- und Termingeschäften und Aktiengewinnberechnung
Aktiengewinnberechnung nach InvStG 2004
DAs BMF-Schreiben erläutert, wann die Verluste und Gewinne eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (InvStG 2004) mit einzubieziehen sind. Die Finanzverwaltung bezieht sich auf jüngere Rechtsprechung (Niedersächsisches FG Urteil vom 06.07.2017 - 6 K 150/16, BFH Beschluss vom 29.03.2018 - I B 79/17) und weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass Anleger, die bisher den Aktiengewinn abweichend dieser Grundsätze ermittelt und erklärt haben, verpflichtet sind, dies unverzüglich anzuzeigen und zu korrigieren.
Kein Vertrauensschutz
Hinweis: Da es sich hier um eine erstmalige Entscheidung zu einer Rechtsfrage handelt, können sich Anleger nicht auf Vertrauensschutz berufen.
BMF, Schreiben v. 17.11.2020, IV C 1 - S 1980-1/19/10082 :006
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