Alterseinkünfte nach dem DBA-Niederlande
Dabei geht es ausführlich auf folgende Punkte ein:
- Regelungsbereich Art. 17 DBA-Niederlande 2012
- Beschränkt Steuerpflichtige mit Alterseinkünften aus Deutschland
- Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG
- Übergangsregelung für das Kalenderjahr 2016
Am 1.12.2015 ist das Abkommen vom 12.4.2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-Niederlande 2012) in Kraft getreten. Das Abkommen ist vorbehaltlich der Übergangsregelung des Art. 33 Abs. 6 DBA 2012 erstmals ab dem 1.1.2016 anzuwenden.
Übergangsregelung
Dieses Schreiben ist für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. Macht eine Person von der Übergangsregelung des Art. 33 Abs. 6 DBA-Niederlande 2012 Gebrauch, ist für das Kalenderjahr 2016 noch das DBA-Niederlande 1959 anzuwenden.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.4065
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.297
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
7.131
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.4096
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.190
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.650
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.402
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
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Neues Landesamt gegen Finanzkriminalität
29.11.2024
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Vorläufigkeitsvermerk für Einkommensteuerfestsetzungen ab VZ 2023
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Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2025
25.11.2024
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
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Ausnahme Grenzgängerregelungen
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183-Tage-Schreiben der Finanzverwaltung
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Arbeitgeber und Betriebsstätte
25.11.2024
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Steuerfreistellung unter weiteren Voraussetzungen
25.11.2024