Anpassung des UStAE zum Jahresende 2015

Wie schon in den Vorjahren passt die Finanzverwaltung den UStAE zum Jahreswechsel an. Dabei wird hauptsächlich die schon vorher veröffentlichte Rechtsprechung des BFH mit aufgenommen. In einigen Fällen werden Klarstellungen oder Präzisierungen vorgenommen. Materiell-rechtliche Änderungen ergeben sich in diesem Jahr nicht.

Die Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung zur Umsatzsteuer – der UStAE – werden permanent fortgeschrieben. Einmal im Jahr – regelmäßig zum Jahresende – wird dann der UStAE noch einmal grundsätzlich durchgesehen und redaktionell angepasst. Dabei werden insbesondere bisher noch nicht aufgenommene Urteile des BFH sowie des EuGH mit aufgenommen. Die Änderungen geben im Wesentlichen nur den derzeitigen Stand der Rechtserkenntnisse zum Umsatzsteuerrecht wieder und haben darüber hinaus keine für die Praxis wesentlichen neuen Folgen.

Die Anpassungen durch das BMF-Schreiben vom 15.12.2015 lassen sich im Wesentlichen in 3 Kategorien einordnen:

  • Redaktionelle und sprachliche Änderungen;
  • Klarstellungen und Präzisierungen der bisherigen Anweisungen;
  • Aufnahme weiterer Rechtsprechung in den UStAE.

Über rein redaktionelle Änderungen hinausgehende Anpassungen im UStAE werden in den folgenden Abschnitten vorgenommen:

AbschnittInhalt
Abschn. 1.1 Abs. 16 Satz 2 Nr. 13 UStAEPersonalgestellungen und -überlassungen erfolgen grundsätzlich im Rahmen eines Leistungsaustauschs. Die Finanzverwaltung führt im UStAE aber auch Fälle auf, bei denen die Freistellung von Personal gegen Erstattung der Aufwendungen nicht als Leistungsaustausch angesehen wird. Neu mit aufgenommen wird die Entsendung von Mitgliedern in die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werks und des Deutschen Caritasverbands.
Abschn. 1.8 Abs. 5 Satz 2 UStAEDie Überlassung von Werkswohnungen an Arbeitnehmer unterliegt als Leistungsaustausch der Umsatzbesteuerung, ist unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG aber steuerfrei. Die Finanzverwaltung stellt jetzt klar, dass die Steuerbefreiung nur dann gilt, wenn die Vermietung an den Arbeitnehmer mehr als 6 Monate dauert.
Abschn. 3b.1 Abs. 9 Nr. 3 UStAEBei grenzüberschreitenden Beförderungen zwischen 2 Orten im Inland, die über das Ausland führen, wird der ausländische Streckenanteil als inländischer Streckenanteil angesehen, wenn er nicht länger als 10 km ist (§ 3 UStDV). Die Finanzverwaltung hat dazu Verbindungsstrecken aufgeführt, die sich aus bestimmten zwischenstaatlichen Verträgen ergeben. Die Aufzählung wird durch den Deutsch-Schweizer Vertrag vom 25.4.1977 (BGBl 1978 II S. 1201) ergänzt. Der Vertrag betrifft die Straße zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf schweizerischem Gebiet.
Abschn. 3c.1 Abs. 2 Satz 4 UStAE

Die Finanzverwaltung passt – nach dem Stand vom 1.4.2015 – die Erwerbsschwellen von einzelnen Mitgliedstaaten an:

  • Litauen (14.000 EUR; vorher 35.000 LTL)
  • Ungarn (10.000 EUR; vorher 35.000 EUR)
  • Vereinigtes Königreich (82.000 GBP; vorher 79.000 GBP)
Abschn. 3c.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE

Die Finanzverwaltung passt – nach dem Stand vom 1.4.2015 – die Lieferschwellen von einzelnen Mitgliedstaaten an:

  • Litauen (35.000 EUR; vorher 125.000 LTL)
Abschn. 3d.1 Abs. 4 UStAEEin innergemeinschaftlicher Erwerb ist grundsätzlich in dem Land ausgeführt, in dem sich der Gegenstand der Lieferung am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Leistungsempfänger eine ihm erteilte USt-IdNr. aus einem anderen Mitgliedstaat, als dem Staat, in dem der Gegenstand sich am Ende der Beförderung befindet, muss auch in diesem Staat der i.g. Erwerb der Besteuerung unterworfen werden (§ 3d Satz 2 UStG). Die Finanzverwaltung stellt im Zusammenhang mit dieser Besteuerung eines i.g. Erwerbs klar, dass kein Vorsteuerabzug für diese Erwerbsteuer in Betracht kommt; eine Entlastung von dieser Erwerbsteuer kann nur nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG erfolgen, wenn der Unternehmer nachweist, dass der Erwerb in dem anderen Mitgliedstaat besteuert worden ist oder bei i.g. Dreiecksgeschäften nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt.
Abschn. 4.12.6 Abs. 2 Nr. 4 UStAEVerträge besonderer Art unterliegen insgesamt der Steuerpflicht, auch wenn sie Elemente von Vermietungsleistungen enthalten. Die Finanzverwaltung konkretisiert in den Beispielen zu Verträgen besonderer Art nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH die Überlassung von Räumen an Prostituierte. Ein insgesamt steuerpflichtiger Vertrag besonderer Art liegt danach vor, wenn ein Hausbesitzer Prostituierten Zimmer überlässt und zusätzliche Leistungselemente erbringt, die die Ausübung des Gewerbes der Bewohnerinnen fördern und die der Gesamtleistung das Gepräge geben (BFH, Urteil v. 17.12.2014, XI R 16/11, BStBl 2015 II S. 427).
Abschn. 4.14.3 Abs. 8a UStAEZu § 14 UStG stellt die Finanzverwaltung klar, dass Umsätze aus der professionellen Zahnreinigung als zahnmedizinische Prophylaxe umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen darstellen. Werden solche Leistungen nicht von Zahnärzten, sondern von einem Angehörigen eines ähnlichen Heilberufs erbracht, ist eine ärztliche Verordnung/Indikation für die Steuerbefreiung notwendig. Ästhetische Zahnaufhellungen (Bleaching) unterliegen als kosmetische Leistungen der Steuerpflicht, sofern sie nicht dazu dienen, die negativen Folgen einer vorherigen steuerfreien Heilbehandlung zu beseitigen (BFH, Urteil v. 19.3.2015, V R 60/14, BFH/NV 2015 S. 939).
Abschn. 4.16.1 Abs. 3 Satz 5 UStAEBetreuungs- und Pflegeleistungen sind u.a. dann steuerfrei, wenn sie von anderen anerkannten Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Nicht ausreichend ist, dass der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig ist. Die Finanzverwaltung stellt jetzt unter Verweis auf ein Urteil des EuGH (v. 12.3.2015, C-594/13 ("go fair" Zeitarbeit), BFH/NV 2015 S. 782)  klar, dass ein Zeitarbeitsunternehmen, das anerkannten Pflegeeinrichtungen staatlich geprüfte Pflegekräfte zur Verfügung stellt, selbst keine Einrichtung mit sozialem Charakter ist.
Abschn. 6.10 Abs. 3 Satz 2 UStAEDie Finanzverwaltung ergänzt den Hinweis zu dem buchmäßigen Nachweis der steuerfreien Ausfuhrlieferung, der bis zu dem Zeitpunkt zu führen ist, zu dem der Unternehmer die USt-VA für die Ausfuhrlieferung zu übermitteln hat, mit einer Quelle aus der aktuellen Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 28.8.2014, V R 16/14, BStBl 2015 II S. 46).
Abschn. 6.11 Abs. 12 UStAEDie Verwaltungshinweise für die Steuerbefreiung im nichtkommerziellen Reiseverkehr werden von der Finanzverwaltung durch den Hinweis auf das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr (Anlage 1 zum BMF-Schreiben v. 12.8.2014, BStBl 2014 I S. 1202) komplettiert.
Abschn. 10.5 Abs. 4 UStAEIn den Verwaltungsanweisungen zur Behandlung eines verdeckten Preisnachlasses im Kraftfahrzeughandel hatte die Finanzverwaltung bisher ihre Feststellungen auf den Verkauf eines Neuwagens bezogen. Der Begriff des Neuwagens wird jetzt durch den Begriff des Kraftfahrzeugs ersetzt, umfasst also damit eindeutig auch den Verkauf eines schon gebrauchten Fahrzeugs gegen Inzahlungnahme eines anderen gebrauchten Fahrzeugs.
Abschn. 13b.2 Abs. 1 sowie Abs. 5 Nr. 1 UStAE
Führt ein Unternehmer Bauleistungen an einen anderen Unternehmer aus, der selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt, unterliegt die Leistung dem Reverse-Charge-Verfahren. Dazu muss eine Leistung an einem Bauwerk ausgeführt werden. Die Finanzverwaltung ergänzt die beispielhafte Aufzählung, was als Bauwerk anzusehen ist um Schiffshebewerke und Windkraftanlagen. Daneben wird die beispielhafte Aufzählung, welche Leistungen als Bauleistungen anzusehen um die Errichtung von Dächern und Treppenhäusern ergänzt.
Abschn. 14c.2 Abs. 6 UStAEHat ein Kleinunternehmer eine Erklärung zur Regelbesteuerung abgegeben, diese aber vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung zurückgenommen, schuldet er in der Zwischenzeit gesondert in Rechnungen ausgewiesene USt nach § 14c Abs. 2 UStG. Bisher hatte die Finanzverwaltung in den Verwaltungsanweisungen festgestellt, dass der Kleinunternehmer die Rechnung berichtigen muss. Zutreffend stellt die Finanzverwaltung jetzt klar, dass er die Rechnungen berichtigen kann und dann den unberechtigten Steuerausweis unter den weiteren Voraussetzungen berichtigen kann.
Abschn. 15.6 Abs. 8 Satz 2 UStAEBestimmte Repräsentationsaufwendungen schließen nach § 15 Abs. 1a UStG den Vorsteuerabzug aus. Dies umfasste nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH nur die laufenden Aufwendungen für Segelyachten, die der Unternehmer zwar nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen, jedoch ohne Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht vermietet. Nachdem der BFH (Urteil v. 21.5.2014, V R 34/13, BStBl 2014 II S. 914) dies auch auf Anschaffungs- und Herstellungskosten übertragen hatte, übernimmt die Finanzverwaltung die Grundsätze in den UStAE.
Abschn. 18.2 Abs. 2 Satz 1 UStAEUnternehmer können von der Übermittlung einer USt-VA befreit werden, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR betragen hat. Die Finanzverwaltung passt die Ausnahmefälle, in denen dennoch monatliche Voranmeldungen abzugeben sind, an die neue Gesetzeslage an. Der Unternehmer hat zwingend monatliche Voranmeldungen abzugeben, wenn er eine Vorratsgesellschaft (§ 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 UStG) oder einen Firmenmantel (§ 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 UStG) übernimmt.
Abschn. 18e.1 Abs. 2 Satz 3 und 4 UStAEUnternehmer können sich beim BZSt USt-IdNrn. ausländischer Unternehmer einfach oder qualifiziert bestätigen lassen. Dabei können mehrere Anfragen über eine XML-RPC-Schnittstelle über das Internet gestellt werden; dies ist der einzige Fall in dem die Anfrage nach mehreren USt-IdNrn. nicht schriftlich zu stellen ist. Die Finanzverwaltung stellt jetzt fest, dass die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden und ausgewertet werden kann. In diesen Fällen kann der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage – abweichend von den Grundsätzen einer qualifizierten amtlichen Bestätigungsmitteilung – über den vom BZSt empfangenen Datensatz geführt werden.
Abschn. 22.1 Abs. 2 Satz 1 UStAEUnternehmer müssen nach § 22 UStG bestimmte Aufzeichnungspflichten erfüllen. Die Aufzeichnungen können unter bestimmten Voraussetzungen auf Bildträgern oder Datenträgern aufbewahrt werden. Die Finanzverwaltung erweitert die Angabe zu den Medien, auf denen eine Aufbewahrung erfolgen kann. Neben Magnetband oder Magnetplatte sind jetzt auch CD, DVD, Blu-Ray-Disc oder Flash-Speicher aufgeführt; entfallen ist die Diskette als Aufzeichnungsmedium.
Abschn. 24.2 Abs. 5 Satz 2 und 3 UStAEDer Durchschnittssatzbesteuerung unterliegende Land- und Forstwirte müssen für Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufge-führten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten 19 % USt berechnen. Die Finanzverwaltung präzisiert die Aufzählung der Getränke, die nicht unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG fallen und nimmt z. B. Trinkbranntwein, Branntweinerzeugnisse, Weinbrand, Obstschnäpse und -liköre mit in die Aufzählung auf.
Abschn. 24.6 Abs. 4 Satz 1 UStAEDie Finanzverwaltung erfasst im Rahmen einer Vereinfachungsregelung im Rahmen der Pauschalierung für Land- und Forstwirte auch eigentlich der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze, die einen engen Bezug zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb haben und voraussichtlich nicht mehr als 4.000 EUR im Kalenderjahr betragen. Die Finanzverwaltung stellt jetzt klar, dass die Vereinfachungsregelung nur solche sonstigen Leistungen umfasst, die ihrer Art nach in Abschn. 24.3 Abs. 1 Satz 2 UStAE genannt oder mit den darin genannten Leistungen vergleichbar sind, die beim Leistungsempfänger aber nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen (z. B. Maschinenleistungen für Nichtlandwirte mit zur normalen Ausrüstung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörenden Maschinen).

Konsequenzen für die Praxis

Wie auch in den Vorjahren überarbeitet die Finanzverwaltung den UStAE zum Jahresende und nimmt insbesondere die in den letzten Monaten schon im BStBl veröffentlichten Urteile des BFH mit auf. Da diese Urteile auch schon vorher durch die Veröffentlichung im BStBl angewendet wurden, ist darin keine materielle Änderung zu sehen. Der Umfang der Überarbeitung ist in diesem Jahr auch deutlich geringer ausgefallen, als dies in den letzten Jahren der Fall war.

Im Gegensatz zu den Vorjahren sind keine materiell-rechtlichen Änderungen von der Finanzverwaltung vorgenommen worden. Nur eine durchgehende, diverse Abschnitte betreffende sprachliche Anpassung ist vorgenommen worden: Während bisher im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung von „abzugeben“ und „Abgabe“ gesprochen wurde, wurde dies den derzeitigen Grundsätzen der elektronischen Übermittlung der Voranmeldungen entsprechend in „übermittelt“ bzw. „Übermittlung“ abgeändert.

Da es sich um keine materiell-rechtlichen Änderungen handelt, hat die Finanzverwaltung keine besonderen Anwendungsregelungen getroffen.

BMF, Schreiben v. 15.12.2015, III C 3 – S 7015/15/10003


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Anwendungserlass