Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich: Forderungen mit Gewinnbeteiligung

Aufgrund einer Schiedsentscheidung des EuGH zu Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich verfügt die Finanzverwaltung, dass das BFH-Urteil v. 26.8.2010 zur Übernahme von Genussscheinen einer Bank nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist.

Vergütung von Genussscheinen 

Das BMF stellt klar, dass die Grundsätze des BFH-Urteils v. 26.8.2010, I R 53/09, Haufe Index 2541968) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht auf Fälle anzuwenden sind, auf die das DBA-Österreich Anwendung findet und in denen die Genussscheine durch Zinsen in Höhe eines festen Prozentsatzes ihres Nennwertes vergütet werden, eine Verminderung oder Aussetzung der Ausschüttung der Zinsen eintritt, wenn der Emittent dadurch einen Bilanzverlust erleidet und ein Ausgleich in den nachfolgenden Gewinnjahren des Emittenten zu denselben Konditionen wie die reguläre Verzinsung vorgesehen ist.

Anwendung der BFH-Rechtsprechung 

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass jedoch in allen anderen Fällen, in denen die Forderungsvergütung zumindest teilweise von der Höhe des Gewinns des Schuldners abhängig ist, die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zu "Forderungen mit Gewinnbeteiligung" im Sinne des Artikels 11 DBA-Österreich zu beachten sind. 

BMF, Schreiben v. 21.2.2019, IV B 3 - S 1304-AUT/11/10003


Schlagworte zum Thema:  Doppelbesteuerungsabkommen, EuGH