Bescheinigungen in Steuersachen werden von Steuerpflichtigen benötigt, wenn in nicht steuerlichen Verfahren die steuerliche Zuverlässigkeit von Bedeutung ist. So werden öffentliche Aufträge oftmals nur an steuerlich zuverlässige Auftragnehmer vergeben.

Mithilfe einer dazu vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung kann die steuerliche Zuverlässigkeit von Stellen (Behörden, Auftraggeber, ggf. auch private Auftraggeber) geprüft werden, die keinen Zugriff auf die Steuerakten haben und auch wegen des Steuergeheimnisses nicht haben dürfen. In der Praxis ist die steuerliche Zuverlässigkeit vor allem in folgenden Fällen von Bedeutung:

 

  1. Verfahren zur Erlangung gewerberechtlicher Erlaubnisse, z.B. nach dem Gaststättengesetz, nach dem Güterkraftverkehrsgesetz bzw. Personenbeförderungsgesetz, wenn es um die Beförderung von Gütern und Personen geht
  2. In Ausländerangelegenheiten, etwa zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung
  3. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Neben den öffentlichen Stellen legen oftmals auch private Auftraggeber Wert auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Auftragnehmers, sodass auch im Zusammenhang mit der Vergabe privater Aufträge oftmals eine steuerliche Bescheinigung über den Steuerpflichtigen benötigt wird.

Die OFD Niedersachsen hat nunmehr mit der Verfügung vom 16.9.2011 zu einzelnen Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Ausstellung einer steuerlicher Bescheinigungen Stellung genommen.

Bescheinigung wird nur auf Antrag ausgestellt und teilt nur Fakten mit

Erforderlich ist ein Antrag des Steuerpflichtigen, dem grundsätzlich auch die Bescheinigung auszuhändigen ist. Die Bescheinigung ist kostenlos zu erteilen; da mit der Bescheinigung in Steuersachen keine wertende Aussage über das steuerliche Verhalten des Antragssteller getroffen wird, liegt die Frage, ob die Bescheinigung erteilt wird, nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Auch wenn die OFD Niedersachsen das nicht so in dem Erlass ausdrücklich sagt, bedeutet das mit anderen Worten: der Antragsteller hat Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung. Da es sich bei der Bescheinigung nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (es werde ja keine Wertung vorgenommen), kann die Bescheinigung nicht mit dem Einspruch angefochten werden. Überprüfungen müssen daher im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO erfolgen.

In der Bescheinigung aufzulisten sind z.B.

  • etwaige aktuell vorhandene Steuerrückstände und/oder
  • das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen.

Informiert wird über den aktuellen Stand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Steuerpflichtigen in der Vergangenheit; eine Prognose für die Zukunft darf nicht abgegeben werden. Deshalb darf die Bescheinigung keine Gültigkeitsdauer enthalten. Die die Bescheinigung entgegennehmende Behörde bzw. der Auftraggeber hat die Schlussfolgerungen selbst zu ziehen. Eine Gültigkeitsdauer können sie selbst festlegen, da sie es in der Hand haben, ob und ggf. für welchen Zeitraum die begehrte Genehmigung bzw. der Auftrag erteilt werden.

Bescheinigung darf grundsätzlich nur dem Antragsteller ausgehändigt werden

Aufgrund des Steuergeheimnisses ist die Bescheinigung grundsätzlich dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten auszuhändigen. Der Behörde oder dem Auftraggeber unmittelbar darf die Bescheinigung nur ausgehändigt werden, wenn

  1. der Antragsteller dies ausdrücklich genehmigt und
  2. er zuvor auf den Inhalt der Bescheinigung hingewiesen wurde.

Nur wenn die Durchbrechung des Steuergeheimnisses nach den §§ 30, 31, 31a, 31b AO zulässig ist, kann die Bescheinigung auch direkt an die Behörde oder Auftraggeber ausgehändigt werden. 

OFD Niedersachsen, Verfügung v. 16.9.2011, S 0270 – 8 – St 143