Bruttolistenpreis bei reimportierten Fahrzeugen
Ausgangspunkt für die Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils nach der 1 %-Regelung ist der inländische Listenpreis des Kraftfahrzeugs (KfZ) im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich der Umsatzsteuer. Dieser Wert muss auch bei reimportierten Fahrzeugen angesetzt werden, dabei sind aber folgende Besonderheiten zu beachten:
- Höherwertigere Ausstattung: Sofern das reimportierte Fahrzeug über Sonderausstattung verfügt, die sich nicht im inländischen Listenpreis niedergeschlagen hat, muss der Wert dieser Sonderausstattung zusätzlich angesetzt werden. Der Wertansatz ist dabei aus der Preisliste des Herstellers zu entnehmen.
- Geringwertigere Ausstattung: Ist das reimportierte Fahrzeug geringwertiger ausgestattet, ist der Wert der „Minderausstattung“ entsprechend abzuziehen. Dabei ist der inländische Listenpreis eines vergleichbaren inländischen KfZ heranzuziehen.
Betriebliche Sonderausstattung wird ausgeklammert
In die Bemessungsgrundlage des 1 %-Vorteils dürfen keine Kosten einfließen, die auf die betriebliche Sonderausstattung des Fahrzeugs entfallen (z. B. zweiter Pedalsatz in Fahrschulwagen).
Maßgebender Stichtag für Wertermittlung
Maßgeblich für die Nutzungsversteuerung ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung, also der Tag, an dem das jeweilige KfZ (nicht: der Fahrzeugtyp) erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Dieser Tag ist auch bei gebraucht gekauften Fahrzeugen anzusetzen. Der Tag der Erstzulassung ergibt sich bei inländischen Fahrzeugen aus den Zulassungspapieren. Wer für importierte oder reimportierte Fahrzeuge einen anderen Stichtag geltend machen will, trägt hierfür die objektive Beweislast.
Mehrere Fahrzeuge bzw. mehrere Nutzungsberechtigte
Für die Praxis sehr aufschlussreich sind die Ausführungen zu der Frage, wie oft und in welcher Höhe ein 1 %iger Nutzungsvorteil bei mehreren betrieblichen Fahrzeugen bzw. mehreren nutzungsberechtigten Personen anzusetzen ist. Die Verfügung unterscheidet dabei wie folgt zwischen Einzelunternehmern und Personengesellschaften:
Einzelunternehmer
Im Grundsatz gilt: Gehören mehrere Fahrzeuge zum Betriebsvermögen, muss der Einzelunternehmer für jedes Fahrzeug, das von ihm oder seinen Angehörigen für Privatfahrten genutzt wird, einen 1 %igen Vorteil versteuern. Einzelne Fahrzeuge können bei der Vorteilsberechnung nur dann außen vor bleiben, wenn
- der Einzelunternehmer für diese Fahrzeuge wegen ihrer Beschaffenheit eine ausschließlich betriebliche Nutzung glaubhaft machen kann (z. B. bei Werkstattwagen),
- sie ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden oder
- sie wegen ihrer betrieblichen Nutzungszuweisung nicht für eine private Nutzung zur Verfügung stehen (z. B. Vorführwagen eines KfZ-Händlers, Leihwagen, sowie Firmenwagen von Erwerbstätigen, die keinen festen Tätigkeitsort haben oder die ihre Leistungen nur durch den Einsatz eines KfZ erbringen können). Sofern der Steuerpflichtige in den vorgenannten Fällen den 1 %-Vorteil auf sein teuerstes KfZ berechnet, sollen die Finanzämter für alle weiteren KfZ aus Vereinfachungsgründen keinen zusätzlichen Nutzungswert ansetzen.
Sofern ein Fahrzeug gemeinsam vom Einzelunternehmer und einem seiner Arbeitnehmer für Privatfahren genutzt werden kann, muss der 1 %-Vorteil jeweils hälftig angesetzt werden.
Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften gelten die Grundsätze für Einzelunternehmer entsprechend. Sofern sich mehrere KfZ im Betriebsvermögen der Gesellschaft befinden, muss der Nutzungsvorteil bei demjenigen Gesellschafter angesetzt werden, dem die private KfZ-Nutzung zuzurechnen ist. Ein Gesellschafter muss sich den Nutzungsvorteil zurechnen lassen, der aus einer privaten KfZ-Nutzung seiner Angehörigen resultiert.
Nur gelegentliche Privatnutzung
Der 1 %-Vorteil und das Betriebsausgabenabzugsverbot für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind auch dann für jeden Monat zu ermitteln, wenn ein betriebliches Fahrzeug nur gelegentlich privat oder für Pendelfahrten genutzt wird. Nur sofern für einen kompletten Monat keine Privatnutzung bzw. keine Nutzung für Pendelfahrten stattgefunden hat, scheidet ein Nutzungsvorteil für diesen Monat aus.
Abzugsverbot für Pendelfahrten bei mehreren Betriebsstätten
Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) müssen bei mehreren vorhandenen Betriebsstätten durch eine komplexe zweistufige Berechnung ermittelt werden. Dabei kann der nicht abzugsfähige Betrag im ersten Schritt anhand der Entfernung zur näher (zur Wohnung) gelegenen Betriebsstätte berechnet werden. Ein „Aufschlag“ ist im Anschluss zu errechnen, indem noch 0,002 % des inländischen Bruttolistenpreises für jeden weiteren Entfernungskilometer (= Differenz zwischen den Entfernungen der Wohnung zur jeweiligen Betriebsstätte) angesetzt werden. Die komplizierte Berechnung wird in der Verfügung anhand eines Fallbeispiels veranschaulicht.
Fahrzeugnutzung bei „Multijobbern“
Sofern der Steuerpflichtige ein betriebliches Fahrzeug auch für andere Einkunftsarten nutzt (z. B. für Fahrten zum Vermietungsobjekt), muss für diese (außerbetriebliche und außerprivate) Nutzung grundsätzlich eine Entnahme mit 0,001 % des Bruttolistenpreises je gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Dieser Entnahmewert kann spiegelbildlich bei der anderen Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (wenn keine Abzugsbeschränkung besteht).
Sofern der Steuerpflichtige die Fahrzeugnutzung bei der anderen Einkunftsart nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbucht (und keine entsprechende Abzugsbeschränkung besteht), darf er aus Vereinfachungsgründen vom Ansatz einer Entnahme absehen.
Kostendeckelung
Der pauschale 1 %-Vorteil und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung-Betriebstätte/ Familienheimfahrten können höher sein, als die tatsächlichen Gesamtaufwendungen des KfZ. Sofern der Steuerpflichtige dies nachweist, wird der anzusetzende Nutzungsvorteil bzw. der Betrag der nicht abziehbaren Betriebsausgaben auf den Betrag der tatsächlichen Kosten begrenzt (sog. Kostendeckelung).
Wenn mehrere betriebliche KfZ privat mitgenutzt werden, darf der Steuerpflichtige die Summe aller pauschalen Wertansätze mit den tatsächlichen Kosten aller KfZ gegenüberstellen und den Wertansatz dann auf die tatsächlichen Gesamtkosten „deckeln“. Die Kostendeckelung darf alternativ auch fahrzeugbezogen erfolgen.
Hinweis: Die Verfügung des BayLfSt enthält keine neuen Grundsätze, sondern gibt die Inhalte der BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl. 2009 I, S 1326) und vom 15.11.2012 (BStBl. 2012 I, S. 1099) zur ertragsteuerlichen Behandlung betrieblicher KfZ inhaltsgleich wieder.
(Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 22.1.2013, S 2177.1.1 - 3/6 St 32)