Weitere Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz
Das BMF äußert sich vor allem zu Fragen rund um folgende Themen:
- Zuordnung von Kapitalbeteiligungen bei Wertpapierleihe und Wertpapierpensionsgeschäft,
- Erstattungsverfahren durch den Entrichtungspflichtigen,
- Vermögensgegenstände eines Spezial-Investmentfonds,
- Immobilien-Gesellschaften eines Spezial-Investmentfonds,
- Transparenzoption
- Abstandnahme vom Steuerabzug und Steuererstattung bei ausgeübter Transparenzoption, Zuführung der Abstandnahme- und Erstattungsbeträge zum Vermögen des Spezial-Investmentfonds.
Die folgenden beiden wichtigsten Aspekte des BMF-Schreibens werden im Folgenden kurz erläutert:
Kapitalbeteiligungsquote von Dach-Investmentfonds, Zuordnung von Kapitalbeteiligungen bei Wertpapierleihe und Wertpapierpensionsgeschäft
Bei Investmentfonds, die sich durch ein Engagement in Wertpapierleihe- und Wertpapierpensionsgeschäften über Aktien kennzeichnen, stellte sich die Frage, ob Aktien, die Gegenstand einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes sind, Kapitalbeteiligungen darstellen und daher im Rahmen der Ermittlung der Aktienquote zu berücksichtigen sind.
Eines der wichtigsten Änderungen und Klarstellungen dieses Schreibens des BMF betrifft somit die Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote nach § 2 Abs. 6 und 7 InvStG 2018.
Das BMF stellt in dem Schreiben klar, dass für die Zwecke der Kapitalbeteiligungsquote nur solche Kapitalbeteiligungen zu berücksichtigen sind, bei denen der Investmentfonds sowohl zivilrechtlicher Eigentümer als auch wirtschaftlicher Eigentümer nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist.
Wenn ein Investmentfonds das zivilrechtliche Eigentum an Kapitalbeteiligungen übertragen hat (z. B. im Rahmen einer Wertpapierleihe oder einem Wertpapierpensionsvertrag), sind diese Beteiligungen grundsätzlich nicht im Rahmen der Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote zu berücksichtigen, auch wenn ein Rückübertragungsanspruch besteht. Wenn umgekehrt Kapitalbeteiligungen im Rahmen einer Wertpapierleihe oder einem Wertpapierpensionsvertrag an einen Investmentfonds übertragen werden, sind diese für Zwecke der Kapitalbeteiligungsquote zu berücksichtigen, wenn neben dem zivilrechtlichen Eigentum auch das wirtschaftliche Eigentum übertragen wird. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen, so dass keine pauschale Aussage zur Berücksichtigung von Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäften im Rahmen der Kapitalbeteiligungsquote getroffen werden kann. Dies gilt für Investmentfonds und für Spezial-Investmentfonds.
Zu § 56 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2018
Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 sind folgende steuerliche Werte zu ermitteln:
- die akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge und die nach § 6 InvStG 2004 als zugeflossen geltenden Beträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004); und
- der Zwischengewinn (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvStG 2004).
Anders als im Antwortschreiben des BMF vom 8.11.2017 (Haufe Index 11378524, s. dazu auch die Kommentierung) dargestellt, wandeln sich nicht alle Zwischengewinnbestandteile nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 InvStG 2004 aufgrund des Rumpfgeschäftsjahres zum 31.12.2017 nach § 56 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2018 und der Zuflussfiktion für ordentliche Alterträge nach § 56 Abs. 7 Satz 1 InvStG 2018 in ausschüttungsgleiche Erträge um.
Es verbleibt als Restgröße ein zu ermittelnder Zwischengewinn zum 31.12.2017 in Höhe der unrealisierten Gewinne aus Kapitalforderungen, die nicht in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a) bis f) InvStG 2004 genannt sind.
Hinweise zu den Ausführungen des BMF
In Bezug auf die Ausführungen des BMF zur Kapitalbeteiligungsquote und die Zuordnung von Kapitalbeteiligungen bei Wertpapierleihe und Wertpapierpensionsgeschäft sind diese entgegen der Auffassungen des BVI und DK (die u. a. auch auf die Prinzipien im Schreiben des BMF zu Auslegungsfragen des InvStG 2004 vom 18.8.2009,Haufe Index 2219347, Rdnr. 112, rekurriert haben) rechtslogisch, da maßgeblich bei Wertpapierleihe und Wertpapierpensionsgeschäften der Übergang des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums sowie der Möglichkeit einer gegenläufigen Berücksichtigung von Stock-Collateral ist.
Für Investmentfonds, die als Leihgeber oder Verkäufer im Rahmen von Wertpapierleihe- oder Wertpapierpensionsgeschäften agieren, besteht das Risiko, dass sie die maßgeblichen Kapitalbeteiligungsquoten für Aktienfonds (51%) oder Mischfonds (25%) unterschreiten oder eine deutlich niedrigere Kapitalbeteiligungsquote aufweisen, als gegenüber dem deutschen Markt offeriert. Ferner besteht das Risiko, dass die Anlagebedingungen möglicherweise nicht die Auffassung des BMF betreffend die Abbildung von Wertpapierleihe- und Wertpapierpensionsgeschäften widerspiegeln, so dass die Kapitalbeteiligungsquote zu hoch ausgewiesen wird. Betroffene Fondsverwaltungsgesellschaften ist anzuraten, eine Identifikation der betroffenen Fondsprodukte mit deutschen Anlegern, die in Wertpapierleihe und Wertpapierpensionsgeschäften engagiert sind, vorzunehmen. Basierend darauf sind die Prozesse und die Berechnungen der Kapitalbeteiligungsquoten für die Teilfreistellung zu adjustieren. Evtl. schon vorgenommene Klassifizierungen (evtl. "Selbstdeklaration") der betroffenen Investmentfonds sind zu korrigieren.
Im Hinblick die Übergangsregelung des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 vollzieht das BMF innerhalb weniger Woche eine Kehrtwende. Diese Kehrtwende hatte Auswirkungen auf die Programmierung der Fondsverwaltungsgesellschaften und Service Provider, die diese Werte zu ermitteln hatten.
BMF, Schreiben v. 21.12.2017, IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :016, veröffentlicht am 18.1.2018.
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