BMF: Auf­wen­dun­gen für die Er­neue­rung ei­ner Ein­bau­kü­che

Das BMF hat auf ein aktuelles Urteil des BFH reagiert, wonach eine Einbauküche in einem vermieteten Immobilienobjekt ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellt.

Der BFH hatte in seinem Urteil vom 3.8.2016 (IX R 14/15, Haufe Index 9984409) seine bisherige Rechtsprechung geändert und ein Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen wie Spüle, Herd, Möbel und Elektrogeräte) als einheitliches Wirtschaftsgut angesehen. Die Kosten für die Erneuerung sind danach nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, sondern auf 10 Jahre abzuschreiben.

Bis VZ 2016: Antrag auf Anwendung der bisherigen Rechtsprechung

Das BMF weist nun darauf hin, dass die Grundsätze dieses Urteils in allen offenen
Fällen
anzuwenden sind. Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 werde nicht beanstandet, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung (insbesondere BFH, Urteil v. 13.3.1990, IX R 104/85, Haufe Index 63238) für die Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt wird.

Danach wurde die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt. Deren Erneuerung/Austausch führte zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand.

BMF, Schreiben v. 16.5.2017, IV C 1 - S 2211/07/10005 :001