Kosten für Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung
Achtung! (Hinweis der Redaktion v. 18.5.2017) Lesen Sie auch, wie das BMF auf das Urteil reagiert hat.
Hintergrund: Vermieter machte sofort abziehbare Werbungskosten geltend
Der Vermieter V machte die Kosten für die Erneuerung der Einbauküche in drei Objekten als sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Die Aufwendungen für Herd, Spüle, Kühlschrank, Dunstabzugshaube und unter der Arbeitsplatte verbaute Einbaumöbel betrugen jeweils rund 3.000 EUR.
Das FA setzte die Kosten für Spüle und Herd als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand an, da es sich um erneuerte unselbständige Gebäudebestandteile gehandelt habe. Die Elektrogeräte mit Anschaffungskosten nicht über 410 EUR wurden als geringwertige Wirtschaftsgüter (gWG) berücksichtigt. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel, die das FA als Gesamtheit ansah, wurden auf 10 Jahre und für einen Kühlschrank, bei dem die gWG-Grenze überschritten war, auf 5 Jahre verteilt. Dem folgte das FG und wies die Klage ab. Mit der Revision wandte V ein, auch die Kosten für die Einbauteile, die jeweils unter der gWG-Grenze von 410 EUR lagen, seien sofort abziehbar, da es sich bei einer Einbauküche nicht um ein einheitliches Wirtschaftsgut handele.
Entscheidung: BFH ändert seine Rechtsprechung zu Einbauküchen
Erhaltungsaufwand liegt regelmäßig vor, wenn bereits vorhandene Teile erneuert werden, ohne dass dies zu einer wesentlichen Erweiterung oder Verbesserung des Gebäudes führt. Bisher sah die Rechtsprechung lediglich die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil an und rechnete dementsprechend die Aufwendungen dafür den Herstellungskosten des Objekts und die Kosten für die Erneuerung den Erhaltungsaufwendungen zu. Denn bei der Spüle handele es sich um einen für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken erforderlichen Bestandteil, ohne den das Gebäude nicht als Wohngebäude angesehen werden könne. Gleiches galt für einen Herd, soweit er nach der - regional unterschiedlichen - Verkehrsauffassung für die Wohnausstattung als erforderlich angesehen wurde. Die weiteren Einrichtungsgegenstünde einer Einbauküche wurden dagegen - auch bei entsprechender Einpassung in den Wohnraum - nicht der Gebäudenutzung zugeordnet und daher nicht als Gebäudebestandteile angesehen, da sie lediglich der Haushaltsführung dienten. Einbauküchen wurden nur dann als wesentliche Gebäudebestandteile angesehen, wenn sie in die mit den sie umschließenden Gebäudeteilen (Seitenwände und Rückwand) vereinigt wurden.
Wegen der gewandelten Verkehrsauffassung hinsichtlich der Ausstattung von Wohnungen mit Einbauküchen hält der BFH an dieser Rechtsprechung nicht fest. Die jederzeit austauschbare Spüle wird heute nicht mehr als Bestandteil einer Wohnung, sondern als einzelnes Element einer Einbauküche wahrgenommen. Ebenso erscheint es heute nicht mehr sachgerecht, Herdplatte und Backofen, die einzeln oder mit der gesamten Einbauküche ausgetauscht werden, als unselbständige Gebäudebestandteile zu behandeln und somit die Aufwendungen für die Erneuerung als Erhaltungsaufwand zu berücksichtigen.
Abweichend von seiner früheren Auffassung (BFH, Urteil v. 13.3.1990, IX R 104/85, BStBl 1990 II S. 514) geht der BFH nunmehr ferner davon aus, dass es sich bei den einzelnen Elementen einer Einbauküche - einschließlich Spüle, Herd und aller fest eingebauten elektrischen Geräte - um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt. Die einzelnen Einbaumöbel sind nicht für sich allein nutzbar, sondern treten nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung. Sie sind technisch zwar trennbar, jedoch käme ihnen nach einer Trennung innerhalb der Wohnung keine Funktion mehr zu. Das gilt auch für Spüle, Herd und die anderen Elektrogeräte. Auch diese Einzelgegenstände stellen sich in einer modernen Einbauküche nicht mehr als allein nutzbare oder an anderer Stelle verwendbare Einzelgegenstände, sondern als einzelne Bauteile einer Gesamtheit und damit als unselbständige Teile eines neuen (verbundenen) Wirtschaftsguts "Einbauküche" dar.
Ausgehend von den amtlichen AfA-Tabellen legt der BFH eine regelmäßige Nutzungsdauer für eine Einbauküche von 10 Jahren zugrunde. Die Revision war dementsprechend als unbegründet zurückzuweisen, da das FA bereits einen weitergehenden Werbungskostenabzug anerkannt hatte.
Hinweis: Grundsätzlich Erhaltungsaufwand
Nach der neuen - an die geänderte Verkehrsauffassung angepassten - Auslegung des BFH stellt eine Einbauküche ein einheitliches Wirtschaftsgut dar, das auf 10 Jahre abgeschrieben werden kann. Eine Aufteilung in Einzelgegenstände - Herd und Spüle als Gebäudebestandteile und im Übrigen Trennung einerseits in gWG und andererseits in gesondert abschreibbare Gegenstände - findet nicht mehr statt. Die Behandlung als einheitliches Wirtschaftsgut bedeutet, dass bei Ersetzung eines beschädigten Einzelteils grundsätzlich Erhaltungsaufwand vorliegt, auch wenn die gWG-Grenze überschritten ist. Der BFH ergänzt, dass gleichwohl im Einzelfall eine Einbauküche wesentlicher Gebäudebestandteil sein kann, wenn sie durch Einpassen in die für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Gebäudeteilen (Seitenwände und Rückwand) derart vereinigt wird, dass die Wände der Möbel durch die Wände des Gebäudes gebildet werden.
BFH, Urteil v. 3.8.2016, IX R 14/15, veröffentlicht am 7.12.2016
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